Frachtvertragsrecht / International

CMR-Frachtvertrag und Haftung im internationalen Güterkraftverkehr

Im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr gilt das CMR-Übereinkommen. Der IHK-Orientierungsrahmen (Stand 01/2022) führt im Abschnitt 5.2 (Zollpraxis, Beförderungsdokumente und Frachtabfertigung) unter anderem die Regeln des CMR-Übereinkommens sowie Funktion und Inhalt des CMR-Frachtbriefs auf. Dieser Beitrag erklärt den Anwendungsbereich, die Beweiskraft des CMR-Frachtbriefs und die Haftungsregeln samt Haftungsgrenze (8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm).

Wann findet das CMR-Übereinkommen Anwendung?

Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein CMR-Vertragsstaat ist. Es gilt zwingend und ersetzt in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht (wie das HGB).

CMR-Frachtbrief: Ausstellung und Bedeutung

Gemäß Art. 5 Abs. 1 CMR wird der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Der Absender behält die erste Ausfertigung, die zweite begleitet das Gut, und die dritte behält der Frachtführer.

Der Frachtbrief dient nach Art. 9 Abs. 1 CMR bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Fehlt er, ist der Vertrag nach Art. 4 CMR dennoch gültig.

Haftung des Frachtführers nach CMR

Die CMR sieht eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung vor. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes zwischen der Übernahme und der Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist.

Haftungsbefreiung: Der Frachtführer ist gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht wurde, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (sogenanntes unabwendbares Ereignis). Den Beweis dafür trägt nach Art. 18 Abs. 1 CMR der Frachtführer.

Besondere Gefahren: Daneben ist der Frachtführer nach Art. 17 Abs. 4 CMR vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 bis 5 CMR von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus bestimmten besonderen Gefahren entstanden ist. Genannt sind unter anderem die Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Fahrzeuge, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt wurde, sowie das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der Verpackung bei Gütern, die bei fehlender oder mangelhafter Verpackung ihrer Natur nach Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind. Legt der Frachtführer dar, dass der Schaden nach den Umständen des Falles aus einer solchen Gefahr entstehen konnte, wird nach Art. 18 Abs. 2 CMR vermutet, dass er daraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Gefahr entstanden ist.

Die Haftungshöchstgrenze (SZR-Berechnung)

Nach Art. 23 Abs. 3 CMR (in der Fassung des Protokolls von 1978) darf die Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Diese Rechnungseinheit ist nach Art. 23 Abs. 7 CMR das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF). Zum Vergleich: Im nationalen deutschen Recht (HGB) gilt standardmäßig ebenfalls 8,33 SZR, der in § 431 Abs. 1 HGB festgelegte Wert kann dort über AGB zwischen 2 und 40 SZR variiert werden (§ 449 Abs. 2 HGB) – bei der CMR erklärt Art. 41 CMR jede abweichende Vereinbarung für nichtig. Höhere Beträge sind nur über die in der CMR ausdrücklich vorgesehenen Wege möglich, etwa über eine Wertangabe nach Art. 24 CMR oder ein besonderes Lieferinteresse (Art. 26 CMR).

Haftungsdurchbrechung (Art. 29 CMR)

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen der CMR (wie die 8,33-SZR-Grenze) entfallen bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden. Gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels (Kapitel IV, Haftung des Frachtführers), die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. Wichtig für Deutschland: Deutsche Gerichte wenden hier § 435 HGB an. Nicht jedes Verschulden genügt: Es muss eine Handlung oder Unterlassung vorliegen, die vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (qualifiziertes Verschulden).

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt das CMR-Übereinkommen?

Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

Was ist die maximale Haftung nach CMR bei Verlust oder Beschädigung?

Nach Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen.

Gilt die Haftungshöchstgrenze auch bei Vorsatz?

Nein. Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer nicht auf die Bestimmungen dieses Kapitels (Kapitel IV, Haftung des Frachtführers) berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht.

Wie viele Ausfertigungen des CMR-Frachtbriefs werden erstellt?

Nach Art. 5 Abs. 1 CMR wird der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, und die dritte behält der Frachtführer.

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