Rechtsänderung im Güterkraftverkehr

Gemeinschaftslizenz statt nationaler Erlaubnis: Was seit Februar 2026 gilt

Stand: 08/2026 · Quellenstand geprüft am 18.07.2026

„Reicht für reine Inlandstouren noch die nationale Erlaubnis?“ und „Muss eine alte Urkunde sofort umgetauscht werden?“ sind typische Fragen, weil ältere Gründerleitfäden und Portalseiten noch beide Genehmigungsarten nennen. Das seit Februar 2026 geltende GüKG beantwortet beide Fragen neu.

Was hat sich am 27. Februar 2026 geändert?

Seit dem 27. Februar 2026 wird für neue Genehmigungen im gewerblichen Güterkraftverkehr nur noch die Gemeinschaftslizenz erteilt; eine neue, ausschließlich national geltende Erlaubnis sieht § 3 GüKG nicht mehr vor.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes wurde am 23. Februar 2026 ausgefertigt, am 26. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 47) und trat am Folgetag, dem 27. Februar 2026, in Kraft. Der aktuelle § 3 GüKG knüpft die Tätigkeit eines in Deutschland niedergelassenen Unternehmers an die Gemeinschaftslizenz. Sie kann für bis zu zehn Jahre erteilt werden.

Für Prüfungskandidaten ist wichtig: Die Begriffe „nationale Erlaubnis“ und „Gemeinschaftslizenz“ dürfen in älteren Lernunterlagen noch nebeneinanderstehen. Für Neuanträge ist diese Gegenüberstellung seit dem Stichtag überholt.

Die Aktualität der Lernquelle ist damit selbst ein Prüfungsthema: Eine vor dem Stichtag richtige Übersicht kann heute eine falsche Auswahl nahelegen.

Müssen bestehende nationale Erlaubnisse sofort ersetzt werden?

Bestehende nationale Erlaubnisse werden nicht sofort unwirksam: Befristete Erlaubnisse gelten bis zum Ende ihrer Befristung, unbefristete Erlaubnisse bis zum Ablauf des 27. Februar 2036.

Diese Übergangsregel steht ausdrücklich in § 24 GüKG. Ein Unternehmen darf eine noch gültige Erlaubnis deshalb während der Übergangszeit für innerdeutsche Transporte weiterverwenden. Wer nur den neuen § 3 liest und § 24 übersieht, würde den Bestandsschutz zu eng darstellen.

Bei einer Fuhrparkerweiterung können während der Übergangsfrist zusätzliche Ausfertigungen zu einer alten Erlaubnis in Betracht kommen. Die konkrete Bearbeitung liegt bei der zuständigen Verkehrsbehörde; der Artikel ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Praxisbeispiel: Drei Fuhrunternehmen, drei Rechtsstände

Ob die Gemeinschaftslizenz oder eine alte nationale Erlaubnis gilt, hängt vom Zeitpunkt der Erteilung und einer eingetragenen Befristung ab – nicht davon, wann das Unternehmen selbst gegründet wurde.

Drei typische Konstellationen zeigen, wie Neuregel und Übergangsrecht nebeneinander wirken:

UnternehmenAusgangslageRechtsfolge
Spedition A, Erstantrag im März 2026Beantragt den Berufszugang nach dem Stichtag 27.02.2026Erhält ausschließlich die Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG – eine nationale Erlaubnis wird nicht mehr erteilt
Spedition B, alte Erlaubnis von 2019Erlaubnis wurde 2019 befristet bis 2029 erteiltBleibt bis zum eingetragenen Fristablauf 2029 gültig (§ 24 GüKG)
Spedition C, alte Erlaubnis von 2005Erlaubnis wurde 2005 ohne Befristung erteiltBleibt bis zum Ablauf des 27.02.2036 gültig (§ 24 GüKG), danach zwingend Umstellung auf Gemeinschaftslizenz

Rechenbeispiel: Spedition C zählt vom Inkrafttreten der Reform am 27.02.2026 bis zum gesetzlichen Ablauf ihrer unbefristeten Erlaubnis am 27.02.2036 – das sind genau zehn Jahre Bestandsschutz. Das entspricht exakt der maximalen Laufzeit, die eine neu erteilte Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG ohnehin hätte. Wer die alte Erlaubnis heute freiwillig gegen eine neue Gemeinschaftslizenz tauschen lässt, verkürzt den eigenen Bestandsschutz damit nicht automatisch – verliert aber die Möglichkeit, den Umstellungszeitpunkt selbst zu wählen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Gemeinschaftslizenz?

Die Gemeinschaftslizenz setzt weiterhin eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung voraus.

§ 3 GüKG verweist dafür auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Reform vereinheitlicht also die Genehmigungsart, schafft aber die materiellen Berufszugangsvoraussetzungen nicht ab. Das Original der Gemeinschaftslizenz bleibt im Unternehmen; für die eingesetzten Fahrzeuge werden beglaubigte Kopien ausgegeben, die bei der Fahrt mitzuführen sind.

Die fachliche Eignung kann insbesondere durch die IHK-Fachkundeprüfung belegt werden. Wie deren zwei schriftliche Teile und der mögliche mündliche Teil aufgebaut sind, zeigt unser Beitrag zum Ablauf der Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr.

Für welche Fahrzeuge ist eine Genehmigung erforderlich?

Eine Genehmigung ist grundsätzlich für gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen oder Kombinationen über 3,5 Tonnen erforderlich; im grenzüberschreitenden Verkehr greift die Lizenzpflicht bereits oberhalb von 2,5 Tonnen.

Reine Inlandstransporte mit Fahrzeugen und Kombinationen bis einschließlich 3,5 Tonnen bleiben grundsätzlich genehmigungsfrei; sobald jedoch grenzüberschreitend gefahren wird, gilt die Lizenzpflicht bereits oberhalb von 2,5 Tonnen. Davon zu unterscheiden ist Werkverkehr für eigene Unternehmenszwecke: Er kann nach den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 GüKG erlaubnisfrei sein. Entscheidend sind Transportzweck, Gewichtsgrenze und Einsatzgebiet, nicht allein die Bezeichnung des Fahrzeugs.

Die Freistellung reiner Inlandsfahrten bis 3,5 Tonnen beruht auf einer Öffnung des EU-Rechts und kann sich künftig ändern. Ob im Einzelfall eine Genehmigung erforderlich ist, entscheidet die zuständige Genehmigungs- beziehungsweise Verkehrsbehörde; dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was sollte man sich für die Fachkundeprüfung merken?

Prüfungsfest ist die Trennung zwischen neuem Regelfall und Übergangsrecht: Neuantrag bedeutet Gemeinschaftslizenz, eine alte nationale Erlaubnis kann aufgrund von § 24 GüKG noch befristet fortgelten.

  • Stichtag der Rechtsänderung: 27. Februar 2026.
  • Neue Genehmigungsart: Gemeinschaftslizenz nach § 3 GüKG.
  • Alte befristete Erlaubnis: gültig bis zum eingetragenen Ablauf.
  • Alte unbefristete Erlaubnis: gültig bis zum Ablauf des 27. Februar 2036.
  • Fachkunde, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Niederlassung bleiben erforderlich.

Häufige Fragen

Werden seit Februar 2026 noch nationale Güterkraftverkehrserlaubnisse erteilt?

Nein. Für neue Genehmigungen sieht § 3 GüKG seit 27. Februar 2026 die Gemeinschaftslizenz vor.

Bleibt eine bestehende befristete Erlaubnis gültig?

Ja. Nach § 24 GüKG bleibt sie bis zum Ende ihrer Befristung gültig.

Wie lange gilt eine alte unbefristete Erlaubnis?

Eine alte unbefristete Erlaubnis bleibt nach § 24 GüKG bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

Entfällt durch die Änderung die Fachkundeprüfung?

Nein. Die fachliche Eignung bleibt eine Voraussetzung des Berufszugangs; sie kann insbesondere durch die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen werden.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und das Änderungsgesetz; ältere Portalseiten können den Rechtsstand vor dem 27. Februar 2026 wiedergeben.