Berufszugang & Rechtliche Vorschriften

LKW-Maut ab 3,5 Tonnen: Die Handwerkerausnahme ab 2024

Stand: 08/2026 · Quellenstand geprüft am 25.08.2026

„Muss ich als Handwerker für meinen 4-Tonnen-Transporter jetzt Maut zahlen?“ Diese Frage sorgt seit Mitte 2024 für viel Verunsicherung in der Praxis. Für angehende Verkehrsleiter in der IHK-Fachkundeprüfung ist die Neuregelung hochgradig relevant: Die Erweiterung der Mautpflicht auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen hat enorme Auswirkungen auf die Fahrzeugkostenrechnung. Wer die sogenannte Handwerkerausnahme nicht sauber vom gewerblichen Güterkraftverkehr abgrenzt, riskiert bei Kalkulationsaufgaben gravierende Fehler.

Welche Fahrzeuge fallen ab Juli 2024 unter die Mautpflicht?

Seit dem 1. Juli 2024 gilt die LKW-Maut auf deutschen Bundesfernstraßen für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen, sofern sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür eingesetzt werden.

Geregelt ist dies in § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG). Bis November 2023 galt bei der Maut noch das zulässige Gesamtgewicht (zGG). Bereits am 1. Dezember 2023 wurde dies geändert: Wichtig für die Prüfung ist, dass nun ausschließlich die "technisch zulässige Gesamtmasse" (tzGm) zählt (laut Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt F.1). Zum 1. Juli 2024 wurde schließlich die Gewichtsgrenze von ehemals 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen tzGm abgesenkt. Diese Mautpflicht betrifft grundsätzlich sowohl den gewerblichen Güterkraftverkehr als auch den Werkverkehr.

Was ist die Handwerkerausnahme bei der LKW-Maut?

Die Handwerkerausnahme befreit Handwerksbetriebe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG von der Mautpflicht für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen tzGm, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Befreiung gilt nicht pauschal für jedes Fahrzeug eines Handwerksbetriebs, sondern ist an den konkreten Transport geknüpft. Laut den Richtlinien des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Betriebsart: Das Unternehmen muss ein Handwerksbetrieb sein (Anlage A oder B der Handwerksordnung) oder einen vergleichbaren Beruf ausüben.
  • Zweck der Fahrt: Es werden Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung eigener handwerklicher Leistungen notwendig sind. Ebenso erfasst ist die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern des eigenen Betriebs.
  • Personal: Das Fahrzeug wird von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs geführt, der das Material zur Ausübung seines Handwerks oder seines vergleichbaren Berufs benötigt (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BFStrMG).
  • Fahrzeughalter: Der Handwerksbetrieb muss als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein (bei gemieteten Fahrzeugen gelten besondere Nachweispflichten).
  • Gewichtsgrenze: Die tzGm des Fahrzeugs muss unter 7,5 Tonnen liegen (also mehr als 3,5 t, aber weniger als 7,5 t).

Gilt die Handwerkerausnahme für den gewerblichen Güterkraftverkehr?

Nein, die Handwerkerausnahme greift niemals für den gewerblichen Güterkraftverkehr, da dieser Transporte für Dritte gegen Entgelt durchführt, während das Handwerksprivileg zwingend eine betriebliche Hilfstätigkeit (ähnlich dem Werkverkehr) voraussetzt.

In der Fachkundeprüfung ist diese Abgrenzung elementar. Wer fremde Güter gegen Bezahlung befördert (gewerblicher Güterkraftverkehr), ist mautpflichtig. Das gilt auch dann, wenn ein Handwerker ausnahmsweise Baumaterial für einen Kollegen gegen Entgelt zur Baustelle fährt. Fällt die Fahrt nicht unter die enge Definition der Handwerkerausnahme, greift die volle Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 BFStrMG. Siehe hierzu auch unseren Ratgeber zur Abgrenzung von Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.

Praxisbeispiel: Vier Situationen mit demselben Gewichtskorridor – die Mautpflicht entscheidet sich am Zweck der Fahrt und an der 7,5-Tonnen-Grenze, nicht am Logo auf dem Transporter.

Transport-Situation (Fahrzeug 3,5t - 7,5t tzGm)MautpflichtBegründung nach BFStrMG
Schreiner fährt eigenes Holz zur Baustelle (Fahrer: Angestellter)BefreitErfüllt Handwerkerausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BFStrMG)
Handwerker transportiert entgeltlich Maschinen für eine FremdfirmaMautpflichtigGewerblicher Güterkraftverkehr (keine Befreiung)
Spedition transportiert Handwerkszeug für einen KundenMautpflichtigKein Handwerksbetrieb (gewerblicher Güterkraftverkehr)
Schreiner, Solo-Transporter 7,50 t tzGm, fährt eigenes Holz zur Baustelle (Fahrer: Angestellter)MautpflichtigHandwerkerausnahme nur bei tzGm von weniger als 7,5 t (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG); 7,50 t liegt nicht darunter

Rechenbeispiel: Wann kippt der Transporter in die Mautpflicht?

Die Mautpflicht hängt am Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I (technisch zulässige Gesamtmasse) und bei Zügen zusätzlich am Motorfahrzeug – nicht am Logo und nicht an der Summe „gefühlter“ Zuladung.

Solo-Transporter, drei Schwellen aus § 1 BFStrMG:

  • F.1 = 3.400 kg: nicht mehr als 3,5 t → keine Mautpflicht nach § 1 Abs. 1 BFStrMG.
  • F.1 = 3.510 kg: mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t → Mautpflicht; die Handwerkerausnahme kann greifen, wenn alle übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG erfüllt sind.
  • F.1 = 7.500 kg: nicht weniger als 7,5 t → die Handwerkerausnahme entfällt, die Fahrt ist mautpflichtig.

Zugmaschine F.1 = 3.200 kg plus Anhänger F.1 = 4.000 kg: das Motorfahrzeug liegt nicht über 3,5 t. Die Kombination ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BFStrMG nicht mautpflichtig, obwohl die Summe 7.200 kg beträgt. Wird dieselbe Zugmaschine durch ein Motorfahrzeug mit F.1 = 3.600 kg ersetzt, kippt die Kombination in die Mautpflicht; die tzGm der Kombination ist dann die Summe der Einzelfahrzeuge (7.600 kg, § 1 Abs. 1 Satz 4 BFStrMG).

Erfüllt der Handwerker auf einer konkreten Tour alle Tatbestandsmerkmale, beträgt die Maut 0 Euro. Dieselbe Strecke als entgeltliche Beförderung für Dritte ist in der Gewichtsklasse mehr als 3,5 t bis 7,49 t voll mautpflichtig. Der Satz setzt sich aus vier Teilsätzen zusammen (Infrastruktur, Luftverschmutzung, Lärm, CO2; BALM). Die jeweils geltenden Cent-Beträge stehen in der aktuellen BALM-Mautsatztabelle, nicht als Dauerwert in diesem Beitrag.

Wie weise ich die Handwerkerausnahme bei Mautkontrollen nach?

Die Berechtigung zur Handwerkerausnahme muss bei einer Kontrolle durch Dokumente wie Handwerks- oder Gewerbekarte (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge in deutscher Sprache nachgewiesen werden.

Das BALM (ehemals BAG) führt sowohl automatisierte Kontrollen (Mautbrücken) als auch Betriebskontrollen durch. Um bürokratischen Aufwand und behördliche Rückfragen durch Mautbrücken-Erfassungen zu vermeiden, können Unternehmen ihre Fahrzeuge freiwillig vorab beim Mautbetreiber Toll Collect melden. Diese Meldung befreit aber nicht davon, die fahrtbezogenen Kriterien auf der konkreten Tour einzuhalten. Ist ein Fahrzeug als Handwerksfahrzeug gemeldet, führt aber ausnahmsweise einen gewerblichen Transport durch, unterliegt diese konkrete Fahrt der Mautpflicht und die Maut muss regulär entrichtet werden (etwa über die OBU oder per Einbuchung).

Häufige Fragen

Welche Fahrzeuge fallen ab Juli 2024 unter die Mautpflicht?

Seit dem 1. Juli 2024 gilt die LKW-Maut auf deutschen Bundesfernstraßen für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen, sofern sie für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür eingesetzt werden.

Was ist die Handwerkerausnahme bei der LKW-Maut?

Die Handwerkerausnahme befreit Handwerksbetriebe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG von der Mautpflicht für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen tzGm, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gilt die Handwerkerausnahme für den gewerblichen Güterkraftverkehr?

Nein, die Handwerkerausnahme greift niemals für den gewerblichen Güterkraftverkehr, da dieser Transporte für Dritte gegen Entgelt durchführt, während das Handwerksprivileg zwingend eine betriebliche Hilfstätigkeit (ähnlich dem Werkverkehr) voraussetzt.

Wie weise ich die Handwerkerausnahme bei Mautkontrollen nach?

Die Berechtigung zur Handwerkerausnahme muss bei einer Kontrolle durch Dokumente wie Handwerks- oder Gewerbekarte (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge in deutscher Sprache nachgewiesen werden.

Was sollte man sich für die Fachkundeprüfung merken?

  • Mautgrenze: Seit 1. Juli 2024 ab >3,5 Tonnen tzGm.
  • Handwerkerausnahme: Gilt nur für Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm, die ausschließlich für eigene handwerkliche Tätigkeiten (Material, Maschinen, Erzeugnisse) eingesetzt werden.
  • Fahrer: Das Fahrzeug muss von Personal des Handwerksbetriebs gelenkt werden.
  • Rechtsgrundlage: § 1 BFStrMG.
  • Abgrenzung: Gewerblicher Güterkraftverkehr ist von dieser Ausnahme generell ausgeschlossen.

Mautrelevante Kosten müssen in der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung exakt erfasst werden, weshalb Mautbefreiungen ein wichtiges Wissen für Kalkulationsaufgaben sind. Ebenso wichtig ist das Wissen um die notwendige Erlaubnis oder Befreiung von der Fachkundeprüfung für den Unternehmer selbst.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen