Mitführpflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr nach §§ 7, 7a und 7b GüKG
§ 7 GüKG ist überschrieben mit Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach § 1 Abs. 4 GüKG ist Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 GüKG ist, gewerblicher Güterkraftverkehr. Nach § 9 GüKG bedarf der Werkverkehr keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung, und es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG. § 2 Abs. 1 GüKG nimmt die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts für die dort aufgezählten Beförderungen aus, darunter Nummer 10: die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt. Der folgende Text gibt nur diese Vorschriften des GüKG wieder.
Welche Unterlagen § 7 Abs. 1 GüKG nennt
Bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, hat der Unternehmer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GüKG dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt drei Gruppen von Unterlagen mitgeführt werden.
Nummer 1 nennt die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des Vereinigten Königreichs oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung. Die beglaubigte Kopie ist dort eine Alternative zur Erlaubnis der alten Fassung, keine Unterart dieser Erlaubnis.
Nummer 2 nennt den für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebenen Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen. Nummer 3 nennt ein Begleitpapier oder einen sonstigen Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben sind. Das Wort Frachtbrief steht in § 7 Abs. 1 GüKG nicht.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GüKG dürfen die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden. Satz 2 nennt das Begleitpapier nach Nummer 3 nicht.
Adressat von § 7 Abs. 1 GüKG ist der Unternehmer. Das Fahrpersonal muss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GüKG die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GüKG können das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. Satz 2 nennt die Dokumente nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Nummer 2 nicht.
Gemeinschaftslizenz und Erlaubnis der Fassung vom 26. Februar 2026
In der abgerufenen Fassung des § 3 Abs. 1 GüKG bedarf, wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird eine Gemeinschaftslizenz einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die dort genannten Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erfüllt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GüKG sind auf Antrag so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie dem Unternehmer Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist.
Nach § 24 GüKG bleibt eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 24 GüKG ordnet außerdem an, dass § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig. Der heute unter § 3 Abs. 3 GüKG abrufbare Satz 1 betrifft die beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz; § 24 GüKG verweist für die ältere Erlaubnisausfertigung auf die Fassung vom 26. Februar 2026.
Kabotage-Nachweise und Gewichtsangabe
Nach § 7 Abs. 2 GüKG hat der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung und für die dort genannten weiteren Beförderungen mitgeführt werden. Welche einzelnen Angaben das sind, steht nicht in § 7 Abs. 2 GüKG.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GüKG händigt der Auftraggeber dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Nach Satz 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird.
Passpflicht nach § 7 Abs. 5 GüKG
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 GüKG muss ausländisches Fahrpersonal einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Nach Satz 2 hat ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze stehen in § 7 GüKG, dessen Überschrift den gewerblichen Güterkraftverkehr nennt. Eine eigene Anordnung für den Werkverkehr enthalten sie nicht.
Einsatz und Mitführen nach § 7b GüKG
Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG darf ein Unternehmer mit Sitz im Inland bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt: einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht; eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt; oder eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020. Das ist die Voraussetzung für den Einsatz. § 7b Abs. 1 GüKG nennt dabei keine Arbeitsgenehmigung und nicht das Wort Drittstaatenangehörige.
Davon getrennt hat der Unternehmer nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung mitführt, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt. Nach Satz 3 kann der Aufenthaltstitel für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden. Nach § 7b Abs. 3 GüKG wird diese Fahrerbescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt. Nach § 7b Abs. 2 GüKG muss das Fahrpersonal die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG
Nach § 7a Abs. 1 GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen versichert, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG 600 000 Euro je Schadensereignis. Nach Satz 2 sind die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts zulässig. Von der Versicherung können nach § 7a Abs. 3 GüKG ausgenommen werden: Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden; Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden; und Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.
Nach § 7a Abs. 4 Satz 1 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung mitgeführt wird, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis nach Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Nach Satz 3 kann der Versicherungsnachweis statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. Eine digitale Form und das Wort griffbereit stehen in § 7a Abs. 4 GüKG nicht.
Elektronisches Format nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 6 GüKG
Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GüKG hat das Fahrpersonal die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen lesbar zu machen, wenn von einer durch güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sie anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten. Nach Satz 2 sind dafür Verfahren zu verwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Die Sätze stehen in § 7 GüKG. § 7a Abs. 4 Satz 3 GüKG erlaubt für den Versicherungsnachweis nur, ihn auf andere geeignete Weise zugänglich zu machen.
Ordnungswidrigkeiten nach § 19 GüKG
Nach § 19 Abs. 1 GüKG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird (Nummer 3), entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Dokument oder einen dort genannten Nachweis einschweißt oder mit einer Schutzschicht überzieht (Nummer 4), entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt (Nummer 4a), entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung mitgeführt wird (Nummer 4b), entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7 Abs. 5 ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (Nummer 5), entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird (Nummer 6a), entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (Nummer 6b), entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt (Nummer 6c), entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (Nummer 6d), oder entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (Nummer 6e).
Nach § 19 Abs. 7 GüKG kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, des Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden, in den Fällen der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 6f, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro. Die Nummern 3, 4, 4a, 4b, 5, 6a, 6b, 6d und 6e des Absatzes 1 sind unter den einzeln mit zweihunderttausend, hunderttausend oder zwanzigtausend Euro belegten Nummern nicht genannt.
Häufige Fragen
Welche Dokumente nennt § 7 Abs. 1 GüKG, und wer muss sie mitführen?
Nur bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, hat der Unternehmer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GüKG dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt mitgeführt werden: die dort in Nummer 1 genannten Berechtigungsdokumente, der für das Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebene Technik-, Sicherheits- und Umweltnachweis und ein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mit Gut, Be- und Entladeort und Auftraggeber. Das Fahrpersonal muss diese Unterlagen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GüKG mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Folienverbot des § 7 Abs. 1 Satz 2 GüKG gilt für die Dokumente nach Nummer 1 und die Nachweise nach Nummer 2. Die andere Zugänglichmachung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GüKG gilt für das Begleitpapier nach Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1, nicht für die Dokumente nach Nummer 1 und die Nachweise nach Nummer 2.
Wann muss ein Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG mitgeführt werden?
§ 7a Abs. 1 GüKG betrifft Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, und die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden. Nach § 9 GüKG besteht im Werkverkehr keine Versicherungspflicht nach § 7a. Liegt die Pflicht vor, hat der Unternehmer nach § 7a Abs. 4 Satz 1 dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung mitgeführt wird, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht. Das Fahrpersonal muss ihn nach Satz 2 mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Nach Satz 3 kann der Nachweis statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Wen betrifft § 7b GüKG, und was ist Einsatzvoraussetzung, was Mitführpflicht?
§ 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG gilt für einen Unternehmer mit Sitz im Inland bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr. Er darf eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur einsetzen, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzt, der die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht, oder eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt, oder eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020. Davon getrennt hat er nach Satz 2 dafür zu sorgen, dass Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und der erforderliche Aufenthaltstitel, die Gestattung oder die Duldung mitgeführt werden, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt. Nach Satz 3 kann der Aufenthaltstitel für Zwecke dieses Gesetzes durch diese Fahrerbescheinigung ersetzt werden. Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 7b Abs. 2 GüKG).