Berufszugang & grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage im Güterkraftverkehr: Wie viele Fahrten sind in 7 Tagen erlaubt?
Stand: 08/2026 · Quellenstand geprüft am 22.07.2026
„Darf ich nach einer Auslandsfahrt einfach noch drei Touren im Inland fahren?" und „Zählt die Frist ab der Grenze oder ab dem Abladen?" gehören zu den am häufigsten falsch beantworteten Praxisfragen rund um Kabotage – nicht nur bei Fahrern, sondern auch in der Fachkundeprüfung. Die Zahlen stehen zwar meist richtig in Lernunterlagen, der genaue Fristbeginn und die Abkühlphase danach werden aber regelmäßig verwechselt.
Was ist Kabotage im Güterkraftverkehr?
Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in ein und demselben Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durchgeführt von einem Unternehmer, der dort weder Sitz noch Niederlassung hat.
Seit dem 14. Mai 2010 gelten dafür gemeinschaftsweit einheitliche Regeln nach Artikel 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Fährt also ein polnisches Unternehmen eine Lieferung nach München und übernimmt anschließend innerdeutsche Transporte, ist das Kabotage – reiner Transitverkehr ohne inländische Be- oder Entladung fällt dagegen nicht darunter.
Wie viele Kabotagefahrten sind nach einer grenzüberschreitenden Lieferung erlaubt?
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung sind bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen zulässig.
Das regeln Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und, für den Vollzug in Deutschland als Aufnahmestaat, § 17a Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV): Ein Unternehmer ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland darf im Anschluss an die grenzüberschreitende Lieferung bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Zusätzlich muss das Fahrpersonal Nachweise zu Absender, Empfänger, Fahrzeugkennzeichen, Ware, Gewicht sowie Übernahme- und Entladeort mitführen und bei Kontrollen aushändigen.
Wann beginnt die 7-Tage-Frist – ab der ersten oder der letzten Entladung?
Die 7-Tage-Frist beginnt mit der letzten Entladung der grenzüberschreitenden Lieferung, nicht mit der ersten Entladestelle und nicht mit dem Grenzübertritt.
Artikel 8 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1072/2009 legt fest: „Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung." § 19 Absatz 2a Nummer 5 GüKG übernimmt diesen Fristbeginn für die deutsche Bußgeldbewehrung wortgleich. Das ist bei Auslandslieferungen mit mehreren Entladestellen in Deutschland praxisrelevant: Wer die Frist ab der ersten Entladestelle oder ab dem Grenzübertritt rechnet, kommt zu einem falschen, zu frühen Fristende – ein Fehler, der in Fachforen und Speditionsblogs immer wieder als typisches Missverständnis genannt wird und im Kontrollfall zum Bußgeld führen kann.
Wie lange dauert die Abkühlphase, bevor neue Kabotagefahrten möglich sind?
Ist das Kontingent von drei Fahrten oder die 7-Tage-Frist ausgeschöpft, muss das Fahrzeug den Staat verlassen; eine neue Kabotagebeförderung dort ist erst nach einer vier Kalendertage dauernden Abkühlphase wieder zulässig.
Diese Regel ergänzt Artikel 8 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 1072/2009, eingefügt durch die Änderungsverordnung (EU) 2020/1055 im Rahmen des EU-Mobilitätspakets I und EU-weit einheitlich seit dem 21. Februar 2022 anzuwenden; § 19 Absatz 2 Nummer 4 GüKG verweist für die deutsche Bußgeldbewehrung ausdrücklich auf diese Vorschrift. Die Abkühlphase gilt separat für jeden Mitgliedstaat, in dem kabotiert wurde, und wird in Kalendertagen gezählt: Sie beginnt um 0 Uhr des Tages nach der letzten Entladung und endet um 23:59 Uhr des vierten Folgetages. Während dieser Zeit darf mit demselben Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat durchaus kabotiert werden – nur eben nicht in dem Staat, dessen Kontingent gerade verbraucht wurde.
Welche Bußgelder drohen bei Kabotage-Verstößen?
Je nach Verstoß reicht der Bußgeldrahmen nach § 19 GüKG von bis zu 10.000 Euro für die einzelnen Kabotage-Detailregeln bis zu 200.000 Euro bei fehlender Fahrerbescheinigung.
- Bis zu 10.000 Euro: mehr als drei Kabotagefahrten (§ 19 Abs. 2a Nr. 3 GüKG), Überschreiten der 7-Tage-Frist (§ 19 Abs. 2a Nr. 5 GüKG), Fahrzeugwechsel (§ 19 Abs. 2a Nr. 4 GüKG) oder Kabotage vor vollständiger Entladung der Auslandslieferung (§ 19 Abs. 2a Nr. 2 GüKG) sowie Verstöße gegen die Abkühlphase nach Art. 8 Abs. 2a VO (EG) 1072/2009 (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GüKG) – jeweils i. V. m. Abs. 7.
- Bis zu 20.000 Euro: Kabotage ohne gültige Gemeinschaftslizenz (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GüKG).
- Bis zu 200.000 Euro: Einsatz eines Fahrers ohne die erforderliche Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Verkehr oder im Kabotageverkehr (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 und 3 GüKG).
Die genannten Beträge sind gesetzliche Höchstrahmen; die im Einzelfall tatsächlich verhängte Geldbuße legt die zuständige Bußgeldbehörde nach den Umständen des Falls fest.
Was sollte man sich für die Fachkundeprüfung merken?
- Kabotage: inländischer Transport durch einen gebietsfremden Unternehmer im Aufnahmestaat.
- Kontingent: bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen.
- Fristbeginn: letzte Entladung der grenzüberschreitenden Lieferung – nicht die erste Entladestelle und nicht der Grenzübertritt.
- Abkühlphase: vier Kalendertage je Mitgliedstaat, sobald das Kontingent verbraucht ist.
- Bußgeldrahmen: 10.000 bis 200.000 Euro je nach Verstoß, § 19 GüKG.
Aufbauend auf dem Beitrag zur Gemeinschaftslizenz gilt: Ohne gültige Gemeinschaftslizenz ist auch keine rechtmäßige Kabotage möglich. Wie Kabotage in den Ablauf der IHK-Fachkundeprüfung eingeordnet wird, zeigt unser Beitrag zum Prüfungsablauf.