Mietfahrzeuge im Güterkraftverkehr
Mietfahrzeuge im Güterkraftverkehr: Neue Regeln für ausländische LKW
Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 14.09.2026
Ausländische Lastkraftwagen anmieten und in Deutschland nutzen – darf man das? Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2022/738 gelten neue Freiräume für Speditionen. Der neue § 8a GüKG erlaubt Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fallen, den Einsatz von ohne Fahrer gemieteten, im EU- oder EWR-Ausland zugelassenen Fahrzeugen – allerdings unter strenger Quote und klaren Vorgaben zur Dokumentation bei Kontrollen.
Dürfen deutsche Transportunternehmen ausländische LKW anmieten?
Unternehmer mit Sitz im Inland, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fallen, dürfen im gewerblichen Güterkraftverkehr ohne Fahrer gemietete und in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge einsetzen, soweit deren Anzahl 25 Prozent der Fahrzeugflotte nicht übersteigt (§ 8a Abs. 1 GüKG).
Die Liberalisierung beruht auf der EU-Richtlinie 2022/738, welche in deutsches Recht umgesetzt wurde. Ziel ist es, Transportunternehmen kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf Nachfragespitzen oder Fahrzeugausfälle zu bieten, indem sie auf den europäischen Mietmarkt zurückgreifen dürfen. Die Regelung stellt somit keine unbedingte Erlaubnis dar, sondern ist streng an die Einhaltung der Flottenquote geknüpft.
Welche Quote gilt für ausländische Mietfahrzeuge?
Die Anzahl solcher Mietfahrzeuge darf 25 Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 GüKG).
Dies verhindert, dass ein Unternehmen seine Flotte dauerhaft ins Ausland verlagert, um Regularien zu umgehen. Bei kleineren Fuhrparks (zwei bis vier Fahrzeuge) darf das Unternehmen ein einziges solches ausländisches Mietfahrzeug einsetzen. Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, fallen nicht unter die Quote nach Absatz 1 Satz 1 (§ 8a Abs. 3 GüKG).
Wie wird die Flottengröße genau berechnet?
Die Fahrzeugflotte umfasst die Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. g VO 1071/2009 verfügt und die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs im Inland zugelassen sind (§ 8a Abs. 2 GüKG).
Diese exakte Stichtagsprüfung am Tag des Beginns des Einsatzes verhindert Auslegungstricks durch Fluktuation. Es müssen kumulativ beide Bedingungen erfüllt sein: Die Verfügung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und die inländische Zulassung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Welche Dokumente müssen im Mietfahrzeug mitgeführt werden?
Nach Art. 2 Abs. 2 der RL 2006/1/EG müssen der Mietvertrag (oder ein beglaubigter Auszug) und – sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist – der Beschäftigungsvertrag (oder beglaubigter Auszug oder Lohnkarte) mitgeführt werden.
Die Dokumente belegen gegenüber dem BALM (früher BAG) bei Kabotage- oder Grenzkontrollen eindeutig, wer das Fahrzeug nutzt. Rechtsgrundlage für diese Mitführpflicht ist ausschließlich Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/1/EG in der durch Richtlinie (EU) 2022/738 geänderten Fassung – dort ist seit der Änderung auch die elektronische Form ausdrücklich zugelassen ("in Papierform oder in elektronischer Form"). § 7 GüKG regelt nur die allgemeinen Begleitpapiere für den inländischen Güterkraftverkehr (Berechtigung, Frachtbrief u. Ä.) und erfasst den Miet- oder Arbeitsvertrag nicht.
Häufige Fragen
Dürfen deutsche Transportunternehmen ausländische LKW anmieten?
Unternehmer mit Sitz im Inland, die unter VO 1071/2009 fallen, dürfen ohne Fahrer gemietete und im EU-/EWR-Ausland zugelassene Fahrzeuge einsetzen, soweit dies 25 % der Fahrzeugflotte nicht übersteigt (§ 8a Abs. 1 GüKG).
Welche Obergrenze gilt für ausländische Mietfahrzeuge?
Die Anzahl solcher Mietfahrzeuge darf 25 Prozent der Fahrzeugflotte (im Sinne von Art. 5 VO 1071/2009 plus inländische Zulassung am Einsatzbeginn) nicht übersteigen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GüKG).
Zählen in Deutschland gemietete LKW zur Quote?
Nein, ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, fallen nach § 8a Abs. 3 GüKG nicht unter diese Quote.
Welche Dokumente müssen im Mietfahrzeug mitgeführt werden?
Laut Art. 2 Abs. 2 RL 2006/1/EG müssen der Mietvertrag und (sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist) der Beschäftigungsvertrag oder eine Lohnkarte mitgeführt werden. Dies ist auch elektronisch zulässig.
Was sollte man sich merken?
- Grundsätzliche Erlaubnis: Einsatz von ohne Fahrer gemieteten EU/EWR-Fahrzeugen für den inländischen Güterkraftverkehr unter Quotengrenze (§ 8a Abs. 1 GüKG).
- Quote: Maximal 25 % der Fahrzeugflotte nach § 8a Abs. 2 GüKG. 1 Fahrzeug bei kleinen Flotten (2–4 Fahrzeuge).
- Ausnahme: Keine Quote für ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind.
- Kontrolle: Mietvertrag und (falls zutreffend) Beschäftigungsvertrag mitführen (Art. 2 Abs. 2 RL 2006/1/EG).
Informiere dich im Rahmen der Fachkundeprüfung auch zu weiteren Zulassungsfragen, wie der Niederlassung und den Pflichten des Verkehrsleiters.