Straßenverkehrsrecht & Disposition

Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Ferienreiseverordnung für Lkw

Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 18.09.2026

Für Transportdisponenten und Verkehrsleiter gehört die Tourenplanung rund um Wochenenden und Feiertage zu den anspruchsvollsten Aufgaben. In Deutschland greifen zwei getrennte Regulierungen, die den Schwerverkehr einschränken: das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO und das sommerliche Ferienreisefahrverbot nach der Ferienreiseverordnung (FerReiseV).

Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert nicht nur Stilllegungen und empfindliche Bußgelder für Fahrer und Halter, sondern gefährdet auch die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Dieser Leitfaden fasst die zeitlichen Grenzen, den räumlichen Geltungsbereich und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände zusammen.

Erfahren Sie ergänzend dazu mehr über die Sonderregeln im Kombinierten Verkehr und die Mautregeln unter Lkw-Maut ab 3,5 Tonnen.

Übersicht: Sonn- und Feiertagsverbot vs. Ferienreiseverordnung

Beide Verbote verfolgen unterschiedliche Schutzziele: Der Sonn- und Feiertagsschutz dient dem Lärm- und Arbeitnehmerschutz, während die Ferienreiseverordnung dem Stauaufkommen auf Urlauberrouten im Sommer entgegenwirken soll.

RegelungZeitlicher ZeitraumBetroffene FahrzeugeRäumlicher Geltungsbereich
Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)Ganzjährig an allen Sonntagen von 0:00 bis 22:00 UhrLkw > 7,5 t zGG sowie alle Lkw mit AnhängerGesamtes Straßennetz im Bundesgebiet
Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)An gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 22:00 UhrLkw > 7,5 t zGG sowie alle Lkw mit AnhängerGesamtes Straßennetz (nur in den jeweiligen Bundesländern)
Ferienreisefahrverbot (FerReiseV)1. Juli bis 31. August, jeweils samstags 7:00 bis 20:00 UhrLkw > 7,5 t zGG sowie alle Lkw mit Anhänger zur geschäftsmäßigen GüterbeförderungNur auf den in § 1 Abs. 2 FerReiseV gelisteten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten

Gesetzliche Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 StVO

Bestimmte Gütertransporte und Verkehre sind kraft Gesetzes vom Fahrverbot ausgenommen, ohne dass eine vorherige Einzelgenehmigung beantragt werden muss.

Die Ausnahmen umfassen:

  • Kombinierter Verkehr Schiene-Straße: Beförderungen vom Absender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom Entladebahnhof zum Empfänger.
  • Kombinierter Verkehr Hafen-Straße: Beförderungen zwischen Be- oder Entladestelle und einem Hafen innerhalb von maximal 150 km Luftlinie.
  • Frische und leicht verderbliche Lebensmittel: Frische Milch und Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, frische oder lebende Fische und Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse.
  • Leerfahrten: Rück- und Vorlauffahrten, die in direktem Zusammenhang mit den oben genannten privilegierten Transporten stehen.

Das Fahrpersonal muss für alle privilegierten Fahrten Fracht- oder Begleitpapiere mitführen, aus denen Art und Menge des Ladeguts sowie der Be- und Entladeort eindeutig hervorgehen.

Besonderheiten an regionalen Feiertagen

In Deutschland sind nicht alle Feiertage bundeseinheitlich geregelt. An Feiertagen wie Fronleichnam, Allerheiligen oder dem Reformationstag gilt das Fahrverbot nur in denjenigen Bundesländern, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist.

Um Transitverkehre nicht lahmzulegen, haben benachbarte Bundesländer (etwa Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bzw. Niedersachsen) Vereinbarungen über Durchfahrtskorridore auf bestimmten Autobahnstrecken für den Transitverkehr getroffen. Disponenten müssen hier die jeweiligen Erlasse der Landesverkehrsministerien prüfen.

Relevanz für die IHK-Fachkundeprüfung

In der Prüfung zum Güterkraftverkehrsunternehmer ist die Unterscheidung zwischen Erlaubnispflicht (GüKG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) essenziell:

  1. Anhängerfalle: Ein Sprinter mit 3,5 t zGG, der sonntags einen Anhänger mit 1,5 t zieht, unterliegt dem Sonntagsfahrverbot, sofern er gewerblich Güter befördert.
  2. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO: Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmegenehmigung. Es muss ein öffentliches Interesse oder ein unabwendbarer Notstand vorliegen.
  3. Halterverantwortung: Ordnet der Unternehmer oder Verkehrsleiter vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige Fahrt am Sonntag an, trifft ihn der Bußgeldbescheid als Fahrzeughalter.

Häufige Fragen

Für welche Fahrzeuge gilt das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO?

Das Verbot gilt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen unabhängig vom Gewicht.

Wann greift das Samstagsfahrverbot der Ferienreiseverordnung?

In den Monaten Juli und August gilt an allen Samstagen von 7:00 bis 20:00 Uhr ein zusätzliches Fahrverbot auf stark belasteten Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen.

Welche Güter dürfen sonntags ohne Ausnahmegenehmigung befördert werden?

Freigestellt sind Transporte von frischer Milch, frischem Fleisch, frischem Fisch, leicht verderblichem Obst und Gemüse sowie damit zusammenhängende Leerfahrten und Vor-/Nachläufe im kombinierten Verkehr.

Gilt das Fahrverbot auch für Pkw mit Lkw-Zulassung und Anhänger?

Ja. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 StVO sind Anhänger hinter Lkw unabhängig vom zGG erfasst, sofern die Fahrt zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zu Fahrverboten finden sich im Straßenverkehrsrecht: