Frachtrecht & Compliance

Unterfrachtführer & Subunternehmer: Erlaubnispflicht und Haftung

Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 18.09.2026

In der modernen Transportlogistik werden Transportaufträge selten von einem einzigen Frachtführer von Tür zu Tür abgewickelt. Speditionen und Logistikdienstleister vergeben Aufträge regelmäßig an Subunternehmer und Unterfrachtführer weiter. Für Verkehrsleiter birgt dieser arbeitsteilige Ablauf erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken.

Die Schnittstelle zwischen Handelsrecht (HGB) und öffentlichem Güterkraftverkehrsrecht (GüKG) wirft zentrale Prüfungsfragen auf: Wessen Lizenz zählt bei Kontrollen? Wer haftet bei Ladungsverlust? Und welche Kontrollpflichten treffen den Hauptauftraggeber nach § 7c GüKG? Dieser Leitfaden strukturiert die Verantwortlichkeiten entlang der Transportkette.

Erfahren Sie dazu auch, wie Sie eine Güterverkehr-Genehmigung beantragen und welche Pflichten der externe vs. interne Verkehrsleiter tragen.

Die Transportkette: Rechte und Pflichten im Überblick

Die rechtliche Beurteilung unterscheidet strikt zwischen dem vertraglichen Außenverhältnis zum Kunden und dem operativen Innenverhältnis zwischen den Frachtführern.

Stufe in der KetteErforderliche Erlaubnis / LizenzHaftung gegenüber Absender / EmpfängerBesondere Prüfpflichten
Hauptauftraggeber (Spediteur / Frachtführer 1)Ggf. Speditionserlaubnis bzw. GüKG-Erlaubnis bei SelbsteintrittVolle Haftung für Verlust/Beschädigung nach § 425 HGB (über § 428 HGB Zurechnung der Gehilfen)Sorgfaltspflicht nach § 7c GüKG: Überprüfung von EU-Lizenz, Fahrpersonalbescheinigung und Versicherung
Unterfrachtführer (tatsächlich Ausführender)Eigene nationale Erlaubnis (§ 3 GüKG) oder EU-Gemeinschaftslizenz für eigene LkwDirekte Durchgriffshaftung nach § 437 HGB neben dem Hauptfrachtführer (Gesamtschuld)Fahrpersonalrecht, Lenk- und Ruhezeiten, Kabotagenachweise bei ausländischem Kennzeichen

Auftraggeberhaftung nach § 7c GüKG: Das Bußgeldrisiko

Nach § 7c GüKG darf ein Frachtführer oder Spediteur Beförderungsaufträge nur an Unternehmen vergeben, die berechtigt sind, den Güterkraftverkehr durchzuführen.

Unterlässt der Hauptauftraggeber die Überprüfung oder beauftragt wissentlich einen Subunternehmer ohne gültige Genehmigung, droht ein empfindliches Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Geprüft werden müssen:

  • Gültige Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder der nationalen GüKG-Erlaubnis.
  • Fahrpersonalbescheinigung für Fahrer aus Drittstaaten (außerhalb EU/EWR).
  • Bestehen der gesetzlichen Frachtführer-Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG.
  • Einhaltung der Kabotagevoraussetzungen, wenn ein ausländisches Transportunternehmen beauftragt wird.

Zivilrechtliche Haftung: Durchgriff nach § 437 HGB

Entsteht während des Transports ein Schaden am Frachtgut (z. B. durch Nässe, Unfall oder Diebstahl), bietet das Handelsgesetzbuch dem Geschädigten einen doppelten Anspruch:

  1. Anspruch gegen Vertragspartner: Der Absender kann sich stets an den Hauptfrachtführer halten, da dieser nach § 428 HGB für Handlungen seiner Unterfrachtführer wie für eigenes Verschulden haftet.
  2. Direkter Anspruch gegen Ausführenden: Nach § 437 HGB kann der Anspruchsberechtigte auch den tatsächlichen Unterfrachtführer direkt verklagen, sofern dieser das Frachtgut mit dem Frachtbrief übernommen hat.
  3. Regress im Innenverhältnis: Reguliert der Hauptfrachtführer den Schaden, nimmt er den Unterfrachtführer auf Grundlage des Subunternehmervertrags in voller Höhe in Regress.

Häufige Fragen

Benötigt ein Unterfrachtführer eine eigene GüKG-Erlaubnis oder EU-Lizenz?

Ja, zwingend. Jeder Unternehmer, der gewerblichen Güterkraftverkehr im eigenen Namen und mit eigenen Fahrzeugen durchführt, muss über eine eigene Erlaubnis nach § 3 GüKG oder Gemeinschaftslizenz verfügen. Die Lizenz des Hauptfrachtführers schützt den Subunternehmer nicht.

Was besagt die Auftraggeberhaftung nach § 7c GüKG?

Der Auftraggeber (Hauptfrachtführer oder Spediteur) begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er einen Frachtführer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser keine gültige Lizenz besitzt.

Wer haftet dem Absender bei Beschädigung des Gutes durch den Subunternehmer?

Nach § 428 HGB haftet der Hauptfrachtführer dem Absender für Fehler des Unterfrachtführers wie für eigenes Verschulden. Der Absender kann nach § 437 HGB aber auch direkt den Unterfrachtführer in Anspruch nehmen.

Welche Kabotage-Regeln gelten, wenn ein ausländischer Subunternehmer innerdeutsch fährt?

Führt ein im EU-Ausland ansässiger Subunternehmer einen Transport innerhalb Deutschlands aus, handelt es sich um eine Kabotagefahrt. Sie ist nur im Rahmen der 3-in-7-Tage-Regel nach einer grenzüberschreitenden Einfuhr zulässig.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Bestimmungen stützen sich auf: