Berufszugang & Genehmigung

Güterkraftverkehr Genehmigung beantragen: Unterlagen und Ablauf

Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 01.09.2026

„Welche Unterlagen brauche ich?“, „Wo stelle ich den Antrag?“ und „Reicht meine IHK-Bescheinigung?“ – wer eine Güterkraftverkehr Genehmigung beantragen will, sucht meist eine belastbare Reihenfolge statt einer Sammlung von Fachbegriffen. Dieser Leitfaden trennt deshalb Antrag, Berufszugang und konkrete Transportart und zeigt, welche Nachweise § 10 GBZugV tatsächlich nennt.

Was braucht man, um eine Güterkraftverkehr-Genehmigung zu beantragen?

Für den Antrag müssen eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung des Unternehmens nachgewiesen werden; außerdem ist mindestens ein geeigneter Verkehrsleiter zu benennen.

Diese vier Berufszugangsvoraussetzungen stehen in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Für Unternehmen mit Sitz im Inland ist nach § 3 GüKG (Absatz 1) grundsätzlich die Gemeinschaftslizenz die maßgebliche Berechtigung. Vor dem Antrag muss daher geklärt werden, ob die konkrete Tätigkeit gewerblicher Güterkraftverkehr oder etwa Werkverkehr ist. Die Abgrenzung erklärt unser Beitrag zu Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.

Welche Unterlagen brauche ich für die Güterkraftverkehr-Genehmigung?

§ 10 GBZugV verlangt Angaben zum Unternehmen, zu Vertretungsberechtigten, Verkehrsleitern, Fahrzeugen und benötigten Ausfertigungen sowie Nachweise zu Register, Zuverlässigkeit, finanzieller Leistungsfähigkeit und Fachkunde.

AntragsteilWas wird angegeben oder belegt?Rechtsanker
UnternehmenName, Rechtsform, Sitz, Kontakt, Niederlassungen und gegebenenfalls Registerangaben; dazu Registerauszug und Vertretungsberechtigung.§ 10 Abs. 1 GBZugV (Nr. 1–5) und § 10 Abs. 2 GBZugV (Nr. 1 Buchst. a–b)
ZuverlässigkeitFührungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigte Person; die Dokumente dürfen bei Antragstellung höchstens drei Monate alt sein. Satz 2 benennt keine Personengruppe und erfasst deshalb dieselben beiden Dokumente auch bei den Verkehrsleitern nach Nummer 2.§ 10 Abs. 2 GBZugV (Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a–b und Satz 2)
Finanzen & FachkundeUnterlagen nach Art. 7 sowie der Fachkundenachweis nach Anhang III der EU-Verordnung. Welche Beträge an Eigenkapital und Reserven Art. 7 Abs. 1 verlangt, hängt von der zulässigen Gesamtmasse der eingesetzten Fahrzeuge ab; die Betragstabelle steht im nächsten Abschnitt.§ 10 Abs. 2 GBZugV (Nr. 1 Buchst. d–e); Art. 7 VO (EG) 1071/2009
VerkehrsleiterPersonendaten, Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Fachkundenachweis und je nach interner oder externer Benennung der Nachweis nach Art. 4. Auch hier gilt die Drei-Monats-Grenze für Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft.§ 10 Abs. 1 GBZugV (Nr. 6) sowie § 10 Abs. 2 GBZugV (Nr. 2 und Satz 2)

Die Tabelle ist eine Arbeitsreihenfolge aus den amtlichen Vorschriften, keine pauschale Zusage, dass jede Behörde nur diese Dokumente verlangt. Die zuständige Stelle kann für die Prüfung weitere Nachweise anfordern. Eine IHK-Fachkundeprüfung ist dabei ein Eignungsnachweis, aber nicht der gesamte Antrag; den Prüfungsaufbau erklärt der Überblick zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr.

Welche Beträge verlangt Art. 7 für die finanzielle Leistungsfähigkeit?

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 staffelt die Beträge nach der zulässigen Gesamtmasse: 9.000 Euro für das erste genutzte Kraftfahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 2,5 bis 3,5 Tonnen; für Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen einsetzen, gelten stattdessen 1.800 Euro und 900 Euro.

SituationErforderlicher NachweisRechtsanker
Bestehendes Unternehmen mit Jahresabschlüssen (Regelanwendungsbereich)Geprüfter Jahresabschluss: 9.000 € (1. Fahrzeug) + 5.000 € je weiterem Fahrzeug über 3,5 tArt. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a–b VO (EG) 1071/2009
Weitere Fahrzeuge 2,5–3,5 t in einem gemischten FuhrparkGeprüfter Jahresabschluss: 900 € je weiterem Fahrzeug dieser KlasseArt. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c VO (EG) 1071/2009
Unternehmen, das ausschließlich Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 t einsetztGeprüfter Jahresabschluss: 1.800 € (1. Fahrzeug) + 900 € je weiterem FahrzeugArt. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) 1071/2009, eingefügt durch VO (EU) 2020/1055
Im Jahr der Eintragung des Unternehmens noch kein geprüfter JahresabschlussBankbürgschaft, ein Dokument eines Finanzinstituts über den Zugang zu Krediten oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument über die Beträge des Absatzes 1. Die Behörde lässt diesen Nachweis für dieses Jahr gelten; das ist eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen.Art. 7 Abs. 2a VO (EG) 1071/2009
Alternativnachweis in allen übrigen FällenBankbürgschaft oder Versicherung (einschließlich Berufshaftpflicht) in Höhe der Beträge des Absatzes 1. Hier kann die Behörde den Nachweis gelten lassen oder verlangen – das steht in ihrem Ermessen.Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009

Die niedrigeren Beträge für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen stammen aus der Änderung durch die Verordnung (EU) 2020/1055 und stehen deshalb nur in der konsolidierten Fassung, nicht im Amtsblatttext von 2009. Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 selbst knüpft die Beträge von 1.800 und 900 Euro nicht an grenzüberschreitenden Verkehr, sondern allein an die Fahrzeugklasse. Dass reine Kleinfuhrparks in der Praxis häufig gar nicht erst betroffen sind, folgt aus einer anderen Vorschrift: Art. 1 Abs. 4 Buchst. a nimmt Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und ausschließlich innerstaatliche Beförderungen einsetzen, von der Verordnung aus – ausdrücklich aber nur, „sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes bestimmt ist". Ob diese Ausnahme für ein Unternehmen mit Sitz im Inland greift, ist deshalb am deutschen Recht zu prüfen und nicht aus Art. 7 abzuleiten. Die Beträge müssen dauerhaft vorliegen, nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung; die Einzelheiten des Nachweises behandelt unser Beitrag zur finanziellen Leistungsfähigkeit im Güterkraftverkehr.

Welche Behörde ist für den Antrag zuständig?

Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Genehmigungsbehörde am Betriebssitz beziehungsweise an der maßgeblichen Niederlassung des Unternehmens, nicht die IHK.

Die IHK nimmt die Fachkundeprüfung ab und stellt den Fachkundenachweis aus; über die Berufszulassung entscheidet die zuständige Behörde. Das Bundesportal verweist deshalb auf die örtliche Genehmigungsbehörde und weist zugleich darauf hin, dass regionale Formulare und zusätzliche Nachweise zu beachten sind. Suche daher zuerst die Behörde für den Betriebssitz und verwende deren aktuelles Antragsformular.

Welche Lizenz beantrage ich: Gemeinschaftslizenz oder Erlaubnis?

Für einen Unternehmer mit Sitz im Inland ist nach der aktuellen Fassung des GüKG grundsätzlich die Gemeinschaftslizenz vorgesehen; vor dem Antrag muss trotzdem die Einordnung als gewerblicher Güterkraftverkehr feststehen.

§ 3 GüKG (Absätze 1 und 2) regelt die Gemeinschaftslizenz für Unternehmen mit Sitz im Inland und ihre Erteilung bei erfüllten Berufszugangsvoraussetzungen. Für die grenzüberschreitende Marktzulassung gelten zusätzlich die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Der separate Ratgeber zur Gemeinschaftslizenz behandelt die Umstellung und den Bestandsschutz; hier geht es um die Antragspraxis und das Nachweispaket.

Wie läuft der Antrag ab und wie lange dauert er?

Der Ablauf ist: Transportart einordnen, zuständige Behörde am Betriebssitz ermitteln, Antrag mit vollständigen Angaben und Nachweisen einreichen und die Rückfragen der Behörde beantworten.

Die Behörde prüft, ob die Anforderungen aus Art. 3 erfüllt sind. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung darf die Bearbeitung höchstens drei Monate ab dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen dauern; eine begründete Verlängerung um einen weiteren Monat ist möglich. Diese Frist beginnt damit nicht automatisch am Tag einer unvollständigen Einreichung. Änderungen bestimmter Antragsdaten sind nach § 10 Abs. 5 GBZugV innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen.

Häufige Fragen zur Güterkraftverkehr-Genehmigung

Die häufigsten Rückfragen betreffen Lizenzart, Dokumentalter, Verkehrsleiter, Bearbeitungsfrist und die Rolle der IHK.

Brauche ich für innerdeutsche Transporte eine nationale Erlaubnis?

Für ein Unternehmen mit Sitz im Inland verlangt § 3 GüKG grundsätzlich eine Gemeinschaftslizenz. Ob der konkrete Transport überhaupt gewerblicher Güterkraftverkehr ist, muss vorher anhand der Abgrenzung in § 1 GüKG geprüft werden.

Wie alt dürfen Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft sein?

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen bei der Antragstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GBZugV nicht älter als drei Monate sein. Der Satz nennt keine Personengruppe und erfasst diese beiden Dokumente deshalb sowohl für die vertretungsberechtigte Person als auch für die Verkehrsleiter. Für andere Unterlagen nennt diese Vorschrift keine pauschale Drei-Monats-Frist.

Kann ein externer Verkehrsleiter benannt werden?

Ja, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 lässt unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 einen vertraglich beauftragten Verkehrsleiter zu. Der Antrag muss dann die dafür verlangten Nachweise vorlegen; die Behörde prüft die konkrete Konstellation.

Wie lange dauert die Entscheidung über den Antrag?

Die Bearbeitungsfrist ist nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 „so kurz wie möglich" und überschreitet drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen erhalten hat, nicht. Das ist eine Obergrenze, keine bloße Sollvorschrift. In hinreichend begründeten Fällen kann die Behörde die Frist um einen weiteren Monat verlängern.

Wie viel Eigenkapital verlangt Art. 7 für die finanzielle Leistungsfähigkeit?

Nach Art. 7 Abs. 1 der konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind es 9.000 Euro für das erste genutzte Kraftfahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug über 2,5 bis 3,5 Tonnen. Setzt ein Unternehmen ausschließlich Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen ein, gelten stattdessen 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.

Ersetzt die IHK-Fachkundeprüfung den gesamten Genehmigungsantrag?

Nein. Die Bescheinigung der fachlichen Eignung ist nur ein Teil des Nachweispakets. Zusätzlich werden unter anderem Angaben zum Unternehmen, Zuverlässigkeitsnachweise, finanzielle Leistungsfähigkeit und Angaben zum Verkehrsleiter geprüft.

Wer hat den Beitrag wie und warum erstellt?

Verantwortlich ist das Team von gueterverkehr-pruefung.de; die Recherche wurde automatisiert vorbereitet und jede rechtliche Kernaussage anschließend gegen die verlinkten amtlichen Primärtexte in ihrer geltenden konsolidierten Fassung geprüft.

Zweck ist eine prüfbare Arbeitsliste für Prüfungskandidaten, Gründer und Verkehrsleiter. Als qualitative Community-Signale dienten der Reddit-Thread „IHK Fachkunde Güterkraftverkehr“, dessen Inhalt ohne angemeldete Browser-Sitzung nicht abrufbar und hier deshalb nicht zitiert ist, sowie der ältere Motor-Talk-Thread zur EU-Lizenz mit der Frage nach Nachweisen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese Signale bestimmen die Fragenstruktur, sind aber keine Rechtsquellen.

Rechtliche Kernaussagen und amtliche Quellen

Die rechtlichen Kernaussagen dieses Beitrags stammen aus dem GüKG, der GBZugV und der konsolidierten EU-Verordnung zum Berufszugang; das Bundesportal ergänzt nur den praktischen Behördenwegweiser.