Berufszugang & grenzüberschreitender Verkehr
Mindestlohn und Nachweispflicht bei Kabotage und Entsendung
Stand: 08/2026 · Quellenstand geprüft am 24.08.2026
Verkehrsleiter stolpern in Kontrollen oft über dieselbe Frage: Gilt in meinem konkreten Einsatz deutsches Mindestlohnrecht oder nicht? Besonders knifflig sind Mischfälle – ein grenzüberschreitender Auftrag mit einer zusätzlichen Be- oder Entladung unterwegs, dann noch eine Kabotage im Anschluss. Und welche Meldung geht wohin? Dieser Beitrag ordnet die typischen Irrtümer rund um Mindestlohn, Entsendung und Nachweispflicht bei Kabotage.
Gilt der deutsche Mindestlohn auch für ausländische Lkw-Fahrer bei Kabotage?
Ja: Das deutsche Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch für grenzüberschreitende Güterbeförderung und damit für Kabotage in Deutschland, unabhängig vom Sitzstaat des Frachtführers – das schließt Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten, Drittstaaten und dem Vereinigten Königreich ein.
Entscheidend ist nach Auskunft der Generalzolldirektion nicht der Unternehmenssitz, sondern dass die Tätigkeit im Bundesgebiet stattfindet. Das betrifft insbesondere Kabotagefahrten, bei denen innerhalb Deutschlands be- oder entladen wird. Ausnahmen können im Einzelfall greifen – etwa bei Transit oder bilateralem Güterverkehr ohne hinreichenden Inlandsbezug, siehe die folgenden Abschnitte.
Wann gilt die Transit-Ausnahme – und für wen nicht?
Die Transit-Ausnahme greift, wenn Güter nur durch deutsches Hoheitsgebiet befördert werden, ohne dass in Deutschland be- oder entladen wird; sie gilt jedoch nicht für Unternehmer aus Drittstaaten.
Wird das Fahrzeug in Deutschland weder beladen noch entladen, liegt nach Zollauskunft kein hinreichender Inlandsbezug vor – dieser Transitfall befreit von Mindestlohnpflicht und Entsendemeldung. Wichtig ist die Einschränkung: Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Transit-Ausnahme ausdrücklich nicht. In diesen Konstellationen bleibt das Mindestlohngesetz trotz reiner Durchfahrt relevant, mit entsprechenden Nachweis- und Kontrollfolgen.
Was bedeutet "kein hinreichender Inlandsbezug" bei bilateralem Transport?
Kein hinreichender Inlandsbezug liegt beim bilateralen Güterverkehr vor, also bei Transporten vom oder in den Niederlassungsstaat des Unternehmens; dann findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung.
Bilateraler Güterverkehr ist der grenzüberschreitende Transport auf Grundlage eines Beförderungsvertrags vom oder in den Niederlassungsstaat des Unternehmens. In diesen Fällen nimmt der Zoll einen fehlenden hinreichenden Inlandsbezug an. Die Ausnahme bleibt auch bestehen, wenn auf dem Hinweg zusätzlich einmal trilateral be- oder entladen wird – das ist für die Prüfung des Inlandsbezugs ausdrücklich unschädlich.
Die Sonderregel für eine zweite trilaterale Fahrt mit Smart-Tachograph
Eine zweite trilaterale Fahrt auf dem Rückweg fällt weiterhin unter die Ausnahme des fehlenden Inlandsbezugs, wenn das Fahrzeug mit einem intelligenten Fahrtenschreiber nach Art. 8-10 VO (EU) 165/2014 ausgerüstet ist; diese Voraussetzung gilt seit dem 21. August 2023.
Eine zusätzliche trilaterale Be- oder Entladung auf dem Hinweg schadet der Bilateral-Ausnahme nicht. Eine zweite trilaterale Fahrt auf dem Rückweg bleibt ebenfalls ausgenommen, sofern ein Smart-Tachograph im Sinne der Art. 8-10 VO (EU) 165/2014 verbaut ist – diese Bindung an den intelligenten Fahrtenschreiber gilt seit dem 21. August 2023. Ohne dieses Ausrüstungsmerkmal kann die zweite trilaterale Fahrt den fehlenden Inlandsbezug nicht mehr stützen.
Wann muss eine Entsendemeldung abgegeben werden – und über welches Portal?
Liegt keine der genannten Ausnahmen vor und damit eine meldepflichtige Entsendung, melden Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich über das IMI-System; Unternehmer aus Drittstaaten nutzen das Meldeportal-Mindestlohn.
Liegt nach den genannten Ausnahmefällen keine Entsendung vor, ist keine Entsendemeldung abzugeben. Besteht dagegen eine meldepflichtige Entsendung, erfolgt die Meldung für Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich über das IMI-System (Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen), für Unternehmer aus Drittstaaten über das Meldeportal-Mindestlohn. Diese Vorgaben stehen im Zusammenhang mit dem EU-Mobilitätspaket I, dessen Bestimmungen für den Straßenverkehrssektor seit dem 21. Februar 2022 EU-weit anzuwenden sind.
Was prüfen Zollbehörden bei einer Kontrolle?
Der Zoll behält in jedem Fall das Kontrollrecht und prüft die Einhaltung des Mindestlohns sowie die korrekte Entsendemeldung; bei fehlender oder fehlerhafter Meldung sowie bei Unterschreitung des Mindestlohns ist mit Sanktionen zu rechnen.
Unabhängig davon, ob eine Ausnahme greift, kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Kontrollmaßnahmen einleiten. Geprüft werden insbesondere die Einhaltung des Mindestlohngesetzes und die korrekte Abgabe der vorgeschriebenen Entsendemeldung über IMI beziehungsweise das Meldeportal-Mindestlohn. Konkrete Bußgeldhöhen sind hierzu nicht öffentlich in einer Weise beziffert, die wir belastbar zitieren könnten – maßgeblich ist im Zweifel die Auskunft der zuständigen Zollstelle.
Häufige Fragen
Muss ich für jede Kabotagefahrt eine Entsendemeldung abgeben?
Nur wenn keine der Ausnahmen greift. Liegt nach den Ausnahmefällen (z. B. Transit ohne In- und Auslandsbezug, bilateraler Verkehr) keine Entsendung vor, ist keine Entsendemeldung abzugeben. Liegt eine meldepflichtige Entsendung vor, muss gemeldet werden.
Gilt die Transit-Ausnahme auch für Fahrer aus Drittstaaten?
Nein. Die Transit-Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Unternehmer aus Drittstaaten. Für sie bleibt das Mindestlohngesetz auch bei reiner Durchfahrt ohne Be- oder Entladung in Deutschland relevant.
Was ist der Unterschied zwischen bilateralem und trilateralem Verkehr in diesem Zusammenhang?
Bilateraler Verkehr erfolgt vom oder in den Niederlassungsstaat des Unternehmens und gilt als ohne hinreichenden Inlandsbezug – das Mindestlohngesetz greift dann nicht. Eine zusätzliche trilaterale Be- oder Entladung auf dem Hinweg schadet der Ausnahme nicht; eine zweite trilaterale Fahrt auf dem Rückweg bleibt nur mit Smart-Tachograph nach Art. 8-10 VO (EU) 165/2014 weiterhin ausgenommen.
Über welches Portal melden Drittstaaten-Unternehmer eine Entsendung?
Unternehmer aus Drittstaaten nutzen das Meldeportal-Mindestlohn. Unternehmen aus EU-/EWR-Staaten und dem Vereinigten Königreich melden dagegen über das IMI-System (Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen).
Was sollte man sich merken?
- Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich auch bei Kabotage, unabhängig vom Sitzstaat des Unternehmens.
- Transit ohne Be- oder Entladung in Deutschland ist ausgenommen – nicht jedoch für Unternehmer aus Drittstaaten.
- Bilateraler Verkehr hat keinen hinreichenden Inlandsbezug; eine trilaterale Fahrt auf dem Hinweg schadet nicht.
- Eine zweite trilaterale Fahrt auf dem Rückweg bleibt nur mit Smart-Tachograph (seit 21.08.2023) ausgenommen.
- Meldepflichtige Entsendung: EU/EWR/UK über IMI, Drittstaaten über das Meldeportal-Mindestlohn.
- Der Zoll kontrolliert unabhängig vom Ausnahmestatus.
Dieser Beitrag ergänzt unseren Artikel zu den Kabotage-Regeln (dort geht es um die 7-Tage-Regel und die Abkühlphase) sowie den Beitrag zum EuGH-Urteil zur Rückkehrpflicht aus derselben Mobilitätspaket-Familie.