Berufszugang & grenzüberschreitender Verkehr
CEMT-Genehmigung im Güterkraftverkehr: Transport mit Drittstaaten
Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 03.09.2026
Viele Prüfungskandidaten verwechseln die Gemeinschaftslizenz mit der CEMT-Genehmigung: Reicht die EU-Lizenz wirklich für Fahrten in Nicht-EU-Staaten? Und warum ist Kabotage mit CEMT ausdrücklich tabu? Auch Fristen und Kontingente sorgen für Unsicherheit – und mit der Umstellung auf digitale Nachweise ab 2026 kommt eine praxisrelevante Neuerung dazu.
Was ist eine CEMT-Genehmigung und wann brauche ich sie?
Eine CEMT-Genehmigung berechtigt zum gewerblichen Straßengüterkraftverkehr, wenn Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen; besonders relevant ist sie bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten durch Drittstaat-Unternehmer, zwischen der Schweiz und einem Drittstaat sowie zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten, die beide Drittstaaten sind.
Die CEMT-Genehmigung ist das Instrument für grenzüberschreitende Verkehre mit oder zwischen Drittstaaten, für die die Gemeinschaftslizenz nicht ausreicht. Nationale Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen ist der 2. Abschnitt der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV).
Für welche Fahrten reicht die CEMT-Genehmigung NICHT aus?
Die CEMT-Genehmigung berechtigt ausdrücklich nicht zur Kabotage und nicht zu Fahrten unter Beteiligung eines Nicht-CEMT-Mitgliedstaats; für reinen EU-Binnenverkehr ist sie ebenfalls nicht das passende Instrument.
In der Praxis führt vor allem die Abgrenzung zur Kabotage zu Fehlern: Reine Inlandstransporte in einem Staat sind mit einer CEMT-Genehmigung nicht erlaubt – dafür gelten die eigenen Kabotage-Regeln. Ebenfalls ausgeschlossen sind Relationen, an denen ein Staat beteiligt ist, der nicht CEMT-Mitglied ist. Für rein EU-interne Fahrten bleibt die Gemeinschaftslizenz das richtige Instrument; mehr dazu in unserem Beitrag zur Gemeinschaftslizenz und zur Kabotage.
Welche Staaten nehmen am CEMT-Kontingentsystem teil?
Teilnehmer sind alle EU-Mitgliedstaaten außer Zypern sowie Liechtenstein, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die Schweiz und eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten – zusammen rund 43 Staaten.
Nach Angaben des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) zählen zum CEMT-Kontingentsystem „die Staaten der Europäischen Union (ausgenommen Zypern), Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten". Zypern ist damit die einzige EU-Ausnahme. In einigen Staaten ist die Zahl der jährlich verfügbaren CEMT-Genehmigungen zusätzlich gedeckelt: „In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen." Eine tagesaktuelle Namensliste aller rund 43 Mitgliedstaaten veröffentlicht das BALM nicht; maßgeblich für den Kontingentstand des laufenden Jahres ist die jährliche Ausschreibungsbekanntmachung. Die formale Kontingentzugehörigkeit Russlands ändert nichts daran, dass in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen der Straßengüterverkehr in der EU – auch im Transit – seit dem 8. April 2022 durch Art. 3l Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich untersagt ist. Art. 3l Abs. 2 nimmt davon nur Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes und Transitgüter zwischen der Oblast Kaliningrad und dem übrigen Russland aus. CEMT-Fahrten mit russischer Unternehmensbeteiligung sind dadurch außerhalb dieser engen Ausnahmen faktisch nicht mehr durchführbar.
Praxisbeispiel: Welches Dokument brauche ich für welche Fahrt?
Ob Gemeinschaftslizenz oder CEMT-Genehmigung greift, entscheidet sich an Staatszugehörigkeit von Frachtführer, Be- und Entladeort – nicht an der gefahrenen Strecke insgesamt.
Vier Relationen, die die drei oben genannten CEMT-Fälle greifbar machen:
| Relation | Erforderliches Dokument | Begründung |
|---|---|---|
| Deutscher Frachtführer: München (DE) → Mailand (IT) | Gemeinschaftslizenz | Be- und Entladeort liegen beide in EWR-Staaten, kein Drittstaat beteiligt |
| Frachtführer aus der Türkei: Dortmund (DE) → Straßburg (FR) | CEMT-Genehmigung | Beförderung zwischen zwei EWR-Staaten durch einen Unternehmer aus einem Drittstaat |
| Deutscher Frachtführer: Tirana (Albanien) → Tiflis (Georgien) | CEMT-Genehmigung | Be- und Entladeort liegen beide in CEMT-Mitgliedstaaten außerhalb der EU |
| Deutscher Frachtführer liefert in Mailand ab und übernimmt dort direkt weitere Inlandstouren | Weder Gemeinschaftslizenz noch CEMT-Genehmigung | Kabotage ist mit CEMT ausdrücklich ausgeschlossen; hierfür gelten die eigenständigen Kabotage-Regeln des Bestimmungsstaats |
Albanien, Georgien und die Türkei sind Beispiele für CEMT-Mitgliedstaaten außerhalb der EU – von den rund 43 Staaten im CEMT-Kontingentsystem liegt ein erheblicher Teil außerhalb der EU/EWR, weshalb die Abgrenzung in der Praxis regelmäßig vorkommt.
Rechenbeispiel: Spedition Ostlinie in Dortmund hat eine Gemeinschaftslizenz, aber noch keine CEMT-Jahresgenehmigung. Für das Kontingentjahr 2026 plant sie wöchentliche Fahrten Dortmund–Istanbul. Der Disponent beantragt 14 Jahresgenehmigungen. Im Neuerteilungsverfahren dürfen Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, im Jahr 2026 CEMT-Beförderungen durchzuführen (BALM, Ausschreibung Kontingentjahr 2026). 14 − 10 = 4 Anträge bleiben in diesem Verfahren außen vor. Antragsschluss für 2026 war der 1. Oktober 2025; wer ihn versäumt, kommt nur noch über unterjährige Sonderfälle aus einem Restkontingent oder über Kurzzeitgenehmigungen nach.
Fallbeispiel Wiedererteilung: Spedition Balkanroute in Nürnberg hat 2025 zehn CEMT-Jahresgenehmigungen erhalten. Für 2026 gilt Wiedererteilung nur bei hinreichender Nutzung im Bewertungszeitraum 1. September 2024 bis 31. August 2025 – also bei Fahrten, deren Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat lag, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, oder bei Transit durch einen solchen Staat (BALM-Ausschreibung 2026). 0 dokumentierte CEMT-Fahrten in diesem 12-Monats-Fenster bedeuten: keine Wiedererteilung, zurück ins Neuerteilungsverfahren mit der Obergrenze 10.
Relation, Rechenbeispiele und Fallbeispiele sind frei erfundene Lernbeispiele zur Veranschaulichung der Systematik; sie ersetzen keine Einzelfallprüfung durch die zuständige Genehmigungsbehörde und keine Rechtsberatung.
Wie viele CEMT-Genehmigungen kann ein Unternehmen beantragen und wie läuft die Vergabe?
CEMT-Jahresgenehmigungen werden im September des Vorjahres im Ausschreibungsverfahren vergeben, Antragsschluss ist der 1. Oktober; im Neuerteilungsverfahren können Unternehmen maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, wenn sie glaubhaft machen, im Kontingentjahr CEMT-Beförderungen durchzuführen.
Die Vergabe der CEMT-Jahresgenehmigungen erfolgt im September des Vorjahres per Ausschreibung, Antragsschluss ist der 1. Oktober. Im Neuerteilungsverfahren ist die Zahl pro Unternehmen auf maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen begrenzt. Unterjährig werden Genehmigungen nur in ausführlich begründeten Sonderfällen vergeben; kurzfristige Genehmigungen können dagegen jederzeit beantragt werden.
Was ändert sich 2026: digitale CEMT-Genehmigung statt Papier?
Ab dem Kontingentjahr 2026 werden CEMT-Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen nur noch digital als QR-Code und eindeutige Nummer im CEMT Digital System (CEMT DS) des International Transport Forum ausgegeben; eine Ausgabe in Papierform erfolgt für diese beiden Genehmigungsarten nicht mehr.
Rechtsgrundlage ist die Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II 2026 Nr. 36 vom 2. März 2026. Für die Praxis ändert sich damit die Art der Mitführung und Kontrolle: QR-Code und Unique Code müssen im Fahrzeug mitgeführt werden, wahlweise auf einem mobilen Endgerät oder in ausgedruckter Form; Kontrollbehörden lesen sie direkt aus. Auch das bisher papierbasierte Fahrtenberichtsheft entfällt und wird als digitales Fahrtenprotokoll im CEMT DS geführt. Ausgenommen von der Digitalisierung bleiben CEMT-Umzugsgenehmigungen und CEMT-Nachweisblätter – sie werden weiterhin in Papierform erteilt (BALM, Information „Einführung digitaler CEMT-Genehmigungen ab dem Kontingentjahr 2026").
Wer ist die zuständige Behörde in Deutschland?
Zuständig für CEMT-Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mit Zentrale in Köln.
Das BALM ist die herausgebende und zuständige Stelle für CEMT-Genehmigungen – für Ausschreibungen, Anträge auf Jahreskontingente, begründete Sonderfälle sowie kurzfristige Genehmigungen. Rechtlich eingeordnet wird der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen national über den 2. Abschnitt der GüKGrKabotageV.
Wie unterscheidet sich die CEMT-Genehmigung von der Fahrerbescheinigung?
Die CEMT-Genehmigung und die Fahrerbescheinigung sind zwei getrennte Instrumente aus unterschiedlichen Regelwerken: § 7a GüKGrKabotageV, der die CEMT-Genehmigung betrifft, verlangt vom Fahrer nur das Mitführen der Genehmigungsurkunde und des Fahrtenberichthefts – keine Fahrerbescheinigung.
§ 7a Abs. 1a GüKGrKabotageV schreibt vor: „Eine CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort bis zum Entladeort im Fahrzeug mitzuführen." Absatz 3 verlangt zusätzlich das Mitführen des Fahrtenberichthefts – ab dem Kontingentjahr 2026 als digitales Fahrtenprotokoll im CEMT Digital System statt in Papierform. Eine Staatsangehörigkeitsprüfung oder eine Fahrerbescheinigung sieht dieser Abschnitt nicht vor. Die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 gehört dagegen zum EU-Regime der Gemeinschaftslizenz und wird für grenzüberschreitenden Verkehr sowie Kabotage zwischen EWR-Staaten benötigt, wenn der Fahrer Drittstaatsangehöriger ohne Daueraufenthaltsrecht ist – nicht für Fahrten, die unter einer CEMT-Genehmigung laufen. Voraussetzungen, Mitführungspflichten und Bußgelder dazu erklärt der Beitrag zur Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr.
Häufige Fragen
Reicht die Gemeinschaftslizenz auch für Fahrten in Drittstaaten?
Für Transporte mit oder zwischen Drittstaaten deckt die Gemeinschaftslizenz die Anforderungen nicht ab. Dafür ist die CEMT-Genehmigung das relevante Instrument, sofern Be- und Entladeort in zwei CEMT-Mitgliedstaaten liegen. Für rein EU-internen Verkehr gilt weiterhin die Gemeinschaftslizenz.
Welche Länder gehören zum CEMT-Kontingentsystem?
Teilnehmer sind alle EU-Staaten außer Zypern sowie Liechtenstein, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die Schweiz und zahlreiche ost- und südosteuropäische Staaten – zusammen rund 43 Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation ist die Zahl der jährlich verfügbaren CEMT-Genehmigungen zusätzlich begrenzt; für russische Kraftverkehrsunternehmen ist der Straßengüterverkehr in der EU seit April 2022 durch EU-Sanktionsrecht ohnehin grundsätzlich untersagt.
Brauche ich für eine Fahrt mit CEMT-Genehmigung zusätzlich eine Fahrerbescheinigung?
Nein. § 7a GüKGrKabotageV verlangt für Fahrten mit CEMT-Genehmigung nur das Mitführen der Genehmigungsurkunde und des Fahrtenberichthefts. Die Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 gehört zum separaten EU-Regime der Gemeinschaftslizenz und betrifft nicht Fahrten unter einer CEMT-Genehmigung.
Kann ich eine CEMT-Genehmigung auch unterjährig bekommen?
Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen. Kurzfristige Genehmigungen können dagegen jederzeit beantragt werden, unabhängig vom Vergabetermin der Jahreskontingente im Herbst des Vorjahres.
Wie viele CEMT-Jahresgenehmigungen kann mein Unternehmen maximal beantragen?
Im Neuerteilungsverfahren können Unternehmen maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen. Voraussetzung ist, dass sie glaubhaft machen, im jeweiligen Kontingentjahr auch tatsächlich CEMT-Beförderungen durchzuführen. Antragsschluss für die Jahresvergabe ist der 1. Oktober des Vorjahres.
Gibt es CEMT-Genehmigungen ab 2026 noch auf Papier?
Für CEMT-Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen nein: Ab dem Kontingentjahr 2026 werden sie nur noch digital als QR-Code und eindeutige Nummer im CEMT Digital System ausgegeben, die Kontrollbehörden im gesamten CEMT-Raum auslesen können; mitgeführt werden sie auf einem mobilen Endgerät oder ausgedruckt. Ausgenommen bleiben CEMT-Umzugsgenehmigungen und CEMT-Nachweisblätter – sie werden weiterhin in Papierform erteilt.
Was sollte man sich merken?
- CEMT gilt für Verkehre mit Be- und Entladung in zwei CEMT-Mitgliedstaaten.
- Keine Kabotage und keine Fahrten unter Beteiligung von Nicht-CEMT-Staaten.
- Teilnehmer: alle EU-Staaten außer Zypern, dazu Liechtenstein, Norwegen, das Vereinigte Königreich, die Schweiz und weitere – rund 43 Staaten; in Österreich, Italien, Griechenland und Russland gelten formal begrenzte Kontingente, russische Kraftverkehrsunternehmen unterliegen seit April 2022 zusätzlich einem EU-Beförderungsverbot.
- Vergabe der Jahreskontingente: September des Vorjahres; Antragsschluss 1. Oktober.
- Maximal 10 Jahresgenehmigungen im Neuerteilungsverfahren bei glaubhaftem Bedarf.
- Unterjährig nur in begründeten Sonderfällen; kurzfristige Genehmigungen jederzeit.
- Ab Kontingentjahr 2026 nur noch digitaler QR-Code über das CEMT Digital System für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen; Umzugsgenehmigungen und Nachweisblätter bleiben auf Papier.
- Die CEMT-Genehmigung ersetzt keine Fahrerbescheinigung – unterschiedliche Regelwerke (GüKGrKabotageV vs. VO (EG) Nr. 1072/2009).
Aufbauend auf dem Beitrag zur Gemeinschaftslizenz gilt: Die Gemeinschaftslizenz deckt den EU-internen Verkehr ab, die CEMT-Genehmigung den Verkehr mit Drittstaaten. Für den innerstaatlichen Anschlussverkehr siehe unseren Beitrag zu den Kabotage-Regeln, für die Abgrenzung bei Drittstaatsfahrern unseren Beitrag zur Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr.
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesamt für Logistik und Mobilität – CEMT-Genehmigungen
- BALM – Ausschreibungsverfahren für CEMT-Genehmigungen
- GüKGrKabotageV, 2. Abschnitt – Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen
- § 7a GüKGrKabotageV – Mitführungspflichten CEMT-Genehmigung und Fahrtenberichtheft, keine Fahrerbescheinigungspflicht
- BGBl. 2026 II Nr. 36 vom 2. März 2026 – CEMT-Leitfaden (digitale Genehmigung)
- BALM – Einführung digitaler CEMT-Genehmigungen ab dem Kontingentjahr 2026 – Ausnahme Umzugsgenehmigungen/Nachweisblätter, digitales Fahrtenprotokoll
- Art. 3l Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 833/2014 – Beförderungsverbot für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen im EU-Straßengüterverkehr, Ausnahmen Postuniversaldienst und Kaliningrad-Transit