Fahrpersonal & Marktzugang
Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr: Wann Drittstaatsfahrer sie brauchen
Stand: 09/2026 · Quellenstand geprüft am 03.09.2026
„Dürfen türkische Fahrer auf unserem deutschen Lkw fahren?“ und „Reicht der Aufenthaltstitel, oder brauchen wir extra eine Fahrerbescheinigung?“ – solche Fragen tauchen in Speditionsforen auf, sobald Drittstaatsangehörige eingesetzt werden sollen. Für die Fahrerbescheinigung Güterkraftverkehr gelten Inland und Grenzverkehr nicht denselben Satz.
Für wen gilt die EU-Fahrerbescheinigung?
Im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und in der Kabotage braucht ein Fahrer, der weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, zusätzlich zur Gemeinschaftslizenz eine Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009.
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 knüpft den grenzüberschreitenden Verkehr an die Gemeinschaftslizenz „in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung“. Art. 5 Abs. 1 und 2 stellen sie auf Antrag des Lizenzinhabers für rechtmäßig beschäftigte oder eingesetzte Fahrer aus, die weder Mitgliedstaatsangehörige noch langfristig Aufenthaltsberechtigte nach der Richtlinie 2003/109/EG sind. Den Lizenzrahmen erklärt der Beitrag zur Gemeinschaftslizenz statt nationaler Erlaubnis.
Reicht im Inland ein Aufenthaltstitel?
Nicht zwingend. Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf Drittstaatsangehörige (ohne EU-, EWR-, Schweizer oder britische Staatsangehörigkeit) im Inland einsetzen, wenn sie einen beschäftigungserlaubenden Aufenthaltstitel, eine entsprechende Gestattung oder Duldung oder eine gültige Fahrerbescheinigung besitzen.
§ 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG nennt diese drei Alternativen nebeneinander. Satz 3 erlaubt zusätzlich, den Aufenthaltstitel für Zwecke des GüKG durch eine inländisch ausgestellte Fahrerbescheinigung zu ersetzen. Für den EU-Grenzverkehr und die Kabotage bleibt es bei der Pflicht aus Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009; die Kabotage-3-in-7-Regel selbst steht im Beitrag zu den Kabotage-Regeln.
| Einsatz | Wer ist betroffen? | Was ist erforderlich? |
|---|---|---|
| Reine Inlandsfahrt, Unternehmer mit Sitz im Inland | Fahrpersonal ohne Staatsangehörigkeit der EU, des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs | Eine der drei Alternativen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG: beschäftigungserlaubender Aufenthaltstitel, Gestattung/Duldung mit Beschäftigungsbefugnis oder gültige Fahrerbescheinigung |
| Grenzüberschreitender Verkehr mit Gemeinschaftslizenz | Fahrer, der weder Mitgliedstaatsangehöriger noch langfristig aufenthaltsberechtigt nach Richtlinie 2003/109/EG ist | Gemeinschaftslizenz plus Fahrerbescheinigung nach Art. 3 i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 |
| Kabotage im Aufnahmemitgliedstaat | dieselbe Fahrergruppe wie im Grenzverkehr | Gemeinschaftslizenz und, wenn der Fahrer Drittstaatsangehöriger ist, mitgeführte Fahrerbescheinigung (Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009) |
Zählt der Beifahrer als Fahrer?
Ja, soweit die zweite Person „Fahrer“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 ist: also das Fahrzeug führt, und sei es nur kurzzeitig, oder mitfährt, um es bei Bedarf führen zu können.
Art. 5 Abs. 2 stellt die Bescheinigung für jeden solchen Fahrer gesondert aus. Sie ist Eigentum des Verkehrsunternehmers und nach den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung nicht übertragbar; sie gilt nur, wenn der Fahrer ein Fahrzeug mit der Gemeinschaftslizenz dieses Unternehmers führt. Eine CEMT-Genehmigung ersetzt sie nicht; die Abgrenzung erklärt der Beitrag zur CEMT-Genehmigung.
Welche Geltungsdauer und Mitführungspflichten gelten?
Die Geltungsdauer setzt der ausstellende Mitgliedstaat fest; sie beträgt nach Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1072/2009 höchstens fünf Jahre und endet früher, sobald die Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 5 Abs. 6 verpflichtet den Unternehmer, das Original dem Fahrer zur Verfügung zu stellen und eine beglaubigte Kopie in den Geschäftsräumen aufzubewahren; der Fahrer zeigt das Original Kontrollberechtigten vor. Entfallen die Bedingungen, ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben. Der Antrag folgt § 20 GüKGrKabotageV (Unternehmens- und Fahrerdaten, Lizenz, Pass, Aufenthaltstitel; Arbeitsgenehmigung-EU nur, wenn erteilt). Die Schlüsselzahl 95 darf nach § 20 Abs. 3 auf Antrag eingetragen werden, wenn der Qualifikationsnachweis vorliegt – das ist keine automatische Eintragung. Die Gebühr liegt nach Nummer 1.6 der Anlage zur GüKKostV zwischen 60 und 120 Euro. Bei Inlandsfahrten kommen Pass und Aufenthaltstitel nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG hinzu; die Fahrerbescheinigung kann den Aufenthaltstitel für Zwecke des GüKG ersetzen.
Welcher Bußgeldrahmen gilt nach § 19 GüKG?
Der Einsatz eines Fahrers ohne die nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellte Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Verkehr oder in der Kabotage kann nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
§ 19 Abs. 7 GüKG ahndet die Fälle des Absatzes 1 Nr. 6c sowie des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro; das erfasst den Inlandseinsatz entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 und den Einsatz ohne ausgestellte Fahrerbescheinigung im Grenz- und Kabotageverkehr. Wer die Bescheinigung dem Fahrer nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sie nicht vorzeigt (Art. 5 Abs. 6), fällt unter § 19 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro. Erteilt wird die Bescheinigung nach § 7b Abs. 3 GüKG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde; den Behördenweg beschreibt der Beitrag zum Antrag auf die Güterkraftverkehr-Genehmigung.
Was sollte man sich für die Fachkundeprüfung merken?
Prüfungsfest ist die Trennung: Im Grenzverkehr und in der Kabotage ist die Fahrerbescheinigung für Drittstaatsfahrer Pflicht, im Inland eine von drei Alternativen.
- Grenzverkehr/Kabotage: Gemeinschaftslizenz plus Fahrerbescheinigung für Drittstaatsfahrer ohne langfristigen Aufenthalt (Art. 3, 5, 8 Abs. 1).
- Auch der Bei- oder Wechselfahrer ist Fahrer nach Art. 2 Nr. 5.
- Inland: drei Alternativen nach § 7b; Schweiz und Vereinigtes Königreich stehen dort neben EU und EWR.
- Original im Fahrzeug, Kopie im Betrieb, höchstens fünf Jahre.
- Bußgeld: bis 200.000 Euro für den Einsatz ohne ausgestellte Bescheinigung, bis 10.000 Euro für Vorzeigemängel nach Art. 5 Abs. 6.
Wie diese Marktzugangsregeln in die IHK-Fachkundeprüfung einsortiert werden, zeigt der Beitrag zum Ablauf der Fachkundeprüfung.
Häufige Fragen
Wer braucht eine Fahrerbescheinigung im Güterkraftverkehr?
Im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und in der Kabotage braucht ein Fahrer, der weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch langfristig aufenthaltsberechtigt im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, zusätzlich zur Gemeinschaftslizenz eine Fahrerbescheinigung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009.
Brauche ich die Fahrerbescheinigung auch bei reinen Inlandsfahrten?
Nicht zwingend. Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf Drittstaatsangehörige (ohne EU-, EWR-, Schweizer oder britische Staatsangehörigkeit) im Inland einsetzen, wenn sie einen beschäftigungserlaubenden Aufenthaltstitel, eine entsprechende Gestattung oder Duldung oder eine gültige Fahrerbescheinigung besitzen.
Wie lange gilt die Fahrerbescheinigung?
Die Geltungsdauer setzt der ausstellende Mitgliedstaat fest; sie beträgt nach Art. 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1072/2009 höchstens fünf Jahre und endet früher, sobald die Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Was muss bei der Kontrolle mitgeführt werden?
Das Original der Fahrerbescheinigung ist dem Fahrer zur Verfügung zu stellen und jedem Kontrollberechtigten vorzuzeigen; eine beglaubigte Kopie bleibt in den Geschäftsräumen des Unternehmers. Bei Inlandsfahrten kommen Pass und Aufenthaltstitel nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG hinzu, wobei die Fahrerbescheinigung den Aufenthaltstitel für Zwecke des GüKG ersetzen kann.
Welche Bußgelder drohen ohne Fahrerbescheinigung?
Der Einsatz eines Fahrers ohne die nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellte Fahrerbescheinigung im grenzüberschreitenden Verkehr oder in der Kabotage kann nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 GüKG mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Wer hat den Beitrag wie und warum erstellt?
Verantwortlich ist das Team von gueterverkehr-pruefung.de; die Recherche wurde automatisiert vorbereitet und jede rechtliche Kernaussage anschließend gegen die verlinkten amtlichen Primärtexte in ihrer geltenden konsolidierten Fassung geprüft.
Zweck ist eine prüfbare Abgrenzung für Prüfungskandidaten und Verkehrsleiter. Als qualitative Community-Signale dienten der Forum-Speditionen-Thread zum Einsatz türkischer Fahrer und das BayernPortal zur Fahrerbescheinigung. Der Forum-Hinweis, die Schlüsselzahl 95 müsse stets eingetragen sein, trifft § 20 Abs. 3 GüKGrKabotageV nicht: Die Eintragung erfolgt auf Antrag.
Rechtliche Kernaussagen und amtliche Quellen
Maßgeblich sind der konsolidierte EU-Text und das GüKG; lokale Behördenseiten ersetzen diese Fundstellen nicht.
- Art. 2 Nr. 5, Art. 3, Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 – Fahrerbegriff, Pflicht zur Fahrerbescheinigung, Ausstellung, Mitführung, Kabotage
- § 7b GüKG – Inlandseinsatz, drei Alternativen, Mitführung, Erteilung
- § 19 Abs. 1 Nr. 6c, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 Nr. 1 und 3, Abs. 7 GüKG – Bußgeldrahmen
- § 20 GüKGrKabotageV – Antragsangaben, Unterlagen, Schlüsselzahl 95 auf Antrag
- GüKKostV, Anlage Nr. 1.6 – Gebührenrahmen 60 bis 120 Euro