Berufszugang & Genehmigung

Periodische Kontrolle der Berufszugangsvoraussetzungen im Güterkraftverkehr

Die periodische Kontrolle der Berufszugangsvoraussetzungen im Güterkraftverkehr liegt nach § 11 Abs. 1 GBZugV bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden; sie überprüfen regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt.

Aufbauend auf der Gemeinschaftslizenz statt nationaler Erlaubnis und dem Erstantrag trennt dieser Text die Kontrolle nach § 11 GBZugV von den Befugnissen des Bundesamts nach § 12 GüKG. Übersicht: Ratgeber.

Wer führt die periodische Kontrolle der Berufszugangsvoraussetzungen durch?

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009; sie überprüfen regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 dieser Verordnung noch erfüllt.

Das steht in § 11 Abs. 1 Satz 1 GBZugV und § 11 Abs. 1 Satz 2 GBZugV. Der Abstand „mindestens alle zehn Jahre“ ist die Vorgabe der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV); der Inhalt von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist hier nicht wiedergegeben. Nachweise sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GBZugV auf Verlangen vorzulegen; das Ergebnis teilt die Behörde nach § 11 Abs. 2 GBZugV schriftlich mit. Die Erteilung selbst folgt § 3 Abs. 2 GüKG (Dauer von bis zu zehn Jahren). Vertiefung: Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit.

Ersetzt die Erneuerung der Gemeinschaftslizenz die periodische Kontrolle?

Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach § 11 Abs. 1 GBZugV, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Das ist der Wortlaut von § 11 Abs. 3 GBZugV (Vollzitat-Stand „die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist“). Der Satz sagt „soweit“, nicht dass jedes Erneuerungsverfahren die Kontrolle vollständig ersetzt. § 3 Abs. 8 Satz 1 GüKG lautet: „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ § 24 GüKG betrifft die Fortgeltung der alten Erlaubnis: sie bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig, eine unbefristete Erlaubnis bis zum Ablauf des 27. Februar 2036. Siehe Gemeinschaftslizenz statt nationaler Erlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen einer Kontrolle des Bundesamts und der Landesbehörde?

Die periodische Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 11 GBZugV führen die nach Landesrecht zuständigen Behörden durch; das Bundesamt kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GüKG, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG erforderlich ist, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen.

Zu diesem Zweck dürfen seine Vollzugskräfte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüKG Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. § 11 Abs. 2 GüKG schließt mit der Schranke, „soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann“. Nach § 12 Abs. 4 GüKG können Vollzugskräfte des Bundesamtes für bestimmte Aufgaben auch Geschäftsräume betreten:

VorgangWerGrundlageWas der Text anordnet
Periodische Berufszugangskontrollenach Landesrecht zuständige Behörde§ 11 Abs. 1 GBZugVregelmäßig und mindestens alle zehn Jahre; Nachweise auf Verlangen; schriftliches Ergebnis nach § 11 Abs. 2 GBZugV
Erneuerung der Gemeinschaftslizenz oder der Erlaubnis nach § 3 GüKG in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassungdie Verfahren nach § 11 Abs. 3 GBZugV§ 11 Abs. 3 GBZugVersetzt die Kontrolle nach § 11 Abs. 1 GBZugV, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind
Stichprobe des BundesamtsBundesamt§ 12 Abs. 1 GüKGsoweit zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG erforderlich; insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen; Anhalten
Betreten von Geschäftsräumen durch das BundesamtBundesamt§ 12 Abs. 4 GüKGsoweit zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GüKG, § 11 Abs. 2 Nr. 2 GüKG und Nr. 3 Buchstabe d GüKG erforderlich; Gestattungspflicht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 GüKG

Welche Papiere während der Fahrt mitzuführen sind, steht bei den Mitführpflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr.

Welche Nachweise muss das Unternehmen vorlegen, und was droht bei Verweigerung?

Der Unternehmer hat nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GBZugV auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen; wer das vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tut, handelt nach § 12 Nr. 3 GBZugV ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 GüKG Buchstabe a.

§ 11 Abs. 1 Satz 3 GBZugV zählt die Unterlagen nicht auf, sondern verlangt „erforderliche Nachweise“. § 19 Abs. 1 Nr. 2 GüKG gilt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; § 12 Nr. 3 GBZugV enthält diesen Verweis. Nach § 19 Abs. 7 Satz 1 GüKG kann die Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Gruppen mit zweihunderttausend, hunderttausend oder zwanzigtausend Euro führen § 19 Abs. 1 Nr. 2 GüKG nicht auf; zehntausend Euro ist das Höchstmaß dieser Auffanggruppe, nicht ein Regelbetrag.

Wann ist die Gemeinschaftslizenz zurückzunehmen oder zu widerrufen?

Eine Gemeinschaftslizenz ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 GüKG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen; nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GüKG ist sie zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist in § 2 GBZugV näher bestimmt; dazu der Artikel zur Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 GüKG kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 GüKG kann das Untersagungsverfahren unabhängig vom Verlauf eines Widerrufsverfahrens fortgesetzt werden.

Häufige Fragen

Wer führt die periodische Kontrolle der Berufszugangsvoraussetzungen durch?

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GBZugV, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Das ist nicht dieselbe Maßnahme wie eine Stichprobe des Bundesamts nach § 12 Abs. 1 GüKG.

Wie oft findet die Kontrolle nach § 11 GBZugV statt?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GBZugV überprüfen die Behörden regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Das Ergebnis teilt die Behörde nach Absatz 2 schriftlich mit. Der Zehn-Jahres-Abstand steht in der GBZugV; dieser Text gibt den Inhalt von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht wieder.

Ersetzt die Erneuerung der Gemeinschaftslizenz diese Kontrolle?

Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen nach § 11 Abs. 3 GBZugV die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

Ist jede Kontrolle des Bundesamts eine Berufszugangskontrolle nach § 11 GBZugV?

Nein. § 11 GBZugV weist die periodische Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu. Das Bundesamt darf nach § 12 Abs. 1 GüKG, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG erforderlich ist, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten und mitgeführte Nachweise prüfen; nach § 12 Abs. 4 GüKG kann es für bestimmte Aufgaben auch Geschäftsräume betreten.

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